Cassis-de-Dijon-Prinzip

 

Referat:
Dr. iur. Béatrice Grob-Andermacher, Rechtsanwältin in Zug


1.            Definition

 

Das Prinzip besagt, dass Waren, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) rechtmässig hergestellt worden sind, auch in allen anderen EU-Staaten verkauft werden dürfen. Grundlage des Prinzips ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 REWE-Zentral AG ./. Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.

Ausnahmen  von diesem Grundsatz werden nur zugelassen, wenn sie für die öffentliche Gesundheit oder den Konsumentenschutz notwendig sind oder wenn sie ein zwingendes allgemeines Interesse verfolgen. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip gilt für jene Güter, für welche die EU noch keine einheitliche Regelung erarbeitet hat. Die EU Länder  müssen in diesen Bereichen ihre nationalen Regelungen gegenseitig anerkennen. 


2.            Entstehung des Cassis-de-Dijon-Prinzip


Dem deutschen Lebensmittelkonzern REWE war von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein die Einfuhr des französischen Likörs Cassis-de-Dijon (16 - 20 Prozent Alkoholgehalt) verboten worden, weil die deutschen Gesetze einen Mindestgehalt von 32 Prozent vorgeschrieben haben. Der Konzern klagte daraufhin beim EuGH. Der Gerichtshof sah im Einfuhrverbot der Bundesmonopolverwaltung einen Verstoss gegen Artikel 30 des EG-Vertrages und hiess die Klage gut. Nach Art. 30 müssen Hemmnisse für den Warenverkehr, die sich aus einer unterschiedlichen Regelung der Herstellung und Vermarktung von Weingeist ergeben, nur dann hingenommen werden, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden.

 

Solche Erfordernisse sind:

-                      Wirksame steuerliche Kontrolle,

-                      Schutz der öffentlichen Gesundheit,

-                      Lauterkeit des Handelsverkehrs,

-                      Verbraucherschutz.

 

Den Erfordernissen der Lauterkeit des Handelsverkehrs lässt sich durch das weniger weitgehende Mittel einer Kennzeichnungspflicht hinreichend gerecht werden. Ein völliges Verkehrsverbot sei daher nicht notwendig.

 

Das Urteil des EuGH erwies sich als grundlegend für die Verwirklichung des freien Warenverkehrs im Europäischen Binnenmarkt.

 

3.            Wirkung des Cassis-de-Dijon-Prinzips für die Schweiz


3.1.         Durch bestehende Gesetze und Verträge:


Internationale Rechtsangleichung im europäischen Raum. Dominanz und Einfluss des Gemeinschaftsrechts auf:

-                      künftige Mitgliedstaaten (int. Abk.)

-                      EWR- Staaten

-                      Übrige Staaten (inkl. Schweiz / Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts)

 

Bedeutung für die Schweiz:
                              

Wenige bestehende Abkommen

-                      Künftige Abkommen

-                      Eigeninteressen (autonomer Nachvollzug)

-                      Seit 1989 freiwillige „Europakomptabilitätsprüfung“

-                      (bisher ca. 600 Ueberprüfungen


Beispiele solcher Abkommen:

-      LugUe

-      Swisslex-Programme
-      Haustürgeschäfte

-      Wettbewerbsrecht

-      Massenentlassungen

-      BG über Pauschalreisen

-      KonsumkreditG

-      ProduktehaftpflichtG

-      BG über öffentliches Beschaffungswesen

-      GwG

 

-      Bilaterale Abkommen I und II

 

Staatsvertragliche Verpflichtung zur Uebernahme
(kein Verhandlungsspielraum für die CH)

 

Unmittelbare Geltung, wenn klar und unbedingt formuliert
(Bsp: Art. 708 OR Kreisschreiben HReg.)

 

Umsetzungsauftrag (Anwaltsgesetz)

 

 

3.2          Parlamentarische Vorstösse

 

Zur Zeit liegen drei parlamentarische Vorstösse vor, die alle davon ausgehen, dass die schweizerischen Produktevorschriften ein beträchtliches Handelshemmnis namentlich für Warenimporte aus der EG darstellen und daher eine wesentliche Ursache für die „Hochpreisinsel Schweiz“ sind.
Es handelt sich um:
-              das Postulat 04.3390 Leuthard – Cassis de Dijon Prinzip

-              die Motion 04.3473 Hess Hans – Aufhebung von technischen Handelshemmnissen

-              die  Interpellation 05.3054 Bührer – Abklärungen zum Cassis de Dijon Prinzip zugunsten von mehr Wettbewerb vom März 2005.

 

Weitere: Vorstösse und Interpellationen 05.3116 Sommaruga und Postulat 05.3122 der sozialdemokratischen Fraktion, die u.a. Auskunft darüber verlangen, welche Differenzen zwischen den schweizerischen Produktevorschriften und jenen der EG zu einem namhaften Unterschied im Schutzniveau führen und welche schweizerischen Vorschriften ohne Schutzreduktion an das EG-Recht angepasst werden könnten.

 

 

Das vom Bundesrat angenommene Postulat Leuthard verlangt im Wesentlichen eine Abklärung der Auswirkungen einer vertraglichen oder einseitigen Uebernahme des Cassis de Dijon Prinzips insbesondere auf die Preise in der Schweiz sowie die Konsumenten und die KMU.

Die Interpellation Bührer stellt die Frage, ob die Einführung des Prinzips in verschiedenen Branchen zu einer Intensivierung des Wettbewerbs, zu Kosteneinsparungen und zu tieferen Konsumentenpreisen führen würde. Die Motion Hess will durch die Teilrevision des BG über die technischen Handelshemmnisse (TGH; SR 946.51) die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, damit

-                      die in der EU bzw. im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geltenden technischen Vorschriften in der Schweiz grundsätzlich anerkannt werden;

-                      die Produkte, die innerhalb der EU bzw. des EWR frei zirkulieren dürfen, auch in der Schweiz grundsätzlich zugelassen sind und

-                      Abweichungen von diesem Grundsatz im Einzelfall ausdrücklich gesetzlich geregelt sind.


Die Importhemmnisse im Bereich Warenverkehr sind vielfältig. Es gilt dabei die folgenden fünf Kategorien zu unterscheiden, die jede einzeln oder auch in Kombination mit den anderen, handelshemmende Wirkung entfalten können. Es sind dies:

 

-                      mangelnde internationale Handelbarkeit (Boden, Liegenschaften, Salz- und Alkoholmonopol);

-                      Zölle, Zollverfahren und andere Abgabeverordnungen;

-                      Nichttarifarische Handelshemmnisse (NTBs), insb. Technische Handelshemmnisse (TBTs);

-                      Bestimmungen des Privatrechts wie geistige Eigentumsrechte und Haftpflichtbestimmungen;

-                      Private Abreden.

 

Definition: Technische Handelshemmnisse sind Behinderungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs aufgrund unterschiedlicher Produktevorschriften im Herkunfts- und Bestimmungsland, aufgrund unterschiedlicher Anwendung solcher Vorschriften durch die Vollzugsbehörden des Herkunfts- und des Bestimmungslandes oder aufgrund der Nichtanerkennung ausländischer Konformitätsbewertungen (Prüfungen, Zertifizierungen, Inspektionen) oder Zulassungen durch das Importland.  1), 2)

 

3.3          Bericht des Bundesrates vom 23. September 2005

 

Der Bundesrat hat am 23. September 2005 einen Bericht zur Cassis de Dijon Thematik verabschiedet. Unter Führung des Seco wird eine Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse ausgearbeitet mit dem Ziel, bis Ende 2006 eine Botschaft zuhanden der Eidgenössischen Räte zu verabschieden.

 

Im Verhältnis zwischen der Schweiz  und der EG zielt die bisherige Strategie des Bundesrates darauf ab, die technischen Handelshemmnisse durch eine bestmögliche Harmonisierung der schweizerischen Produktevorschriften mit dem EG-Recht abzubauen. Letzteres ist insbesondere in jenen Bereichen von zentraler Bedeutung, für welche das EG-Recht eine Produkteprüfung durch eine unabhängige Drittstelle oder eine behördliche Zulassung vorschreibt. Im Interesse der Exportwirtschaft will der Bundesrat daher auch in Zukunft Lösungen auf Gegenseitigkeit anstreben.

 

4.            Cassis-de-Dijon-Prinzip im Verhältnis Schweiz – EU

 

Die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips würde bedeuten, dass grundsätzlich alle Güter auf dem EG-Binnenmarkt auch in der CH verkauft werden können.

 

Aus dem Bericht des Bundesrates (Sommer 2005) geht hervor, dass der Bundesrat dem Cassis-de-Dijon-Prinzip grundsätzlich positiv gegenüber steht.

 

Die Einführung kann auf zwei verschiedene Arten vorgenommen werden:

-                      vertragliche Regelung und gegenseitige Anerkennung (eher nicht realisierbar)

-                      autonome einseitige Einführung durch die Aenderung des Gesetzes über die technischen Handelshemmnisse (unter Leitung des Seco,)


-                      Teilzulassung von Parallelimporten
Waren werden parallel importiert, wenn sich die Preise von Land zu Land stark unterscheiden. Dann besteht für einen Händler ein Anreiz, Waren in einem Niedrigpreisland in grossen Mengen einzukaufen, um sie in ein Hochpreisland zu importieren und zu verkaufen. Der Parallelimport von patentabgelaufenen Medikamenten ist in der Schweiz zugelassen. 3)

 

Vorteil des Cassis-de-Dijon-Prinzips:


Die volkswirtschaftlichen Kosten des hohen schweizerischen Preisniveaus sind bedeutend. Könnten die einzelnen Wirtschaftszweige ihre Vorleistungen zu EU-Preisen kaufen, d.h. würden in der Schweiz die EU-Produzentenpreise gelten, würden die Unternehmen im Einkauf rund 65 Mrd. Franken pro Jahr einsparen.

 

Ob zusätzliche andere Kosten anfallen würden, wurde nicht untersucht.

Kritische Stimmen äussern sich, dass die preissenkende Wirkung einer einseitigen Einführung überschätzt und die Komplexität unterschätzt würden. Neben klaren Vorteilen gibt es aber auch Stolpersteine. Während in der EU ein freier Warenverkehr und die Gewährleistung des Marktzuganges im Vordergrund standen, dominiert bei den Schweizer Forderungen das Ziel der Preisenkungen. Ob sich dies durch das Cassis-de-Dijon-Prinzip erreicht werden kann, lässt sich aufgrund der Erfahrungen in der EU nicht nachweisen. 4)

Das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten sieht in einem allfälligen EWR-Beitritt den Vorteil einer systematischeren Anerkennung der EU-Normen, namentlich aufgrund des „Cassis-de-Dijon-Prinzips“. Zudem würde das EU-Wettbewerbsrecht zur Anerkennung kommen. Die Landwirtschaft fällt nicht in den Anwendungsbereich des EWR.
Die Beseitigung nicht-tarifärer Handelshemmnisse (durch die Harmonisierung der Normen und Anwendungen des „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ auf gegenseitiger Basis) würde den Wettbewerb stärken und dadurch Druck auf die Preise schaffen. Parallelimporte patentgeschützter Produkte wären zulässig. bei den Investitionsgütern und in bestimmten Bereichen der Chemie-Branchen, die bereits dem Wettbewerb ausgesetzt sind – wären keine bedeutsamen Auswirkungen zu erwarten. Gewichtiger wären die Folgen in stärker geschützten Bereichen wie etwa bei den Konsumgütern oder Dienstleistungen.  5)

 

5.            Kritische Fragen

 

-                      Kann das Cassis-de-Dijon-Prinzip alleine übernommen (einseitig) werden?

Allenfalls über die Rechtsprechung EuGH – Bundesgericht


-                      Ist eine nur partielle Marktöffnung möglich?


-                      Kann das Cassis-de-Dijon-Prinzip einseitg eingeführt werden (Gegenseitigkeit)
Bis jetzt hat der Bundesrat den Vorschlag, das Cassis-de-Dijon-Prinzip einseitig grundsätzlich auf alle Produkte  anzuwenden, nicht akzeptiert,, auch wenn diese Produkte bereits Gegenstand einer Harmonisierung zwischen der Schweiz und der EG sind. Eine solche Massnahme würde die Abkommen von 1999 über die gegenseitige Anerkennung gefährden, denn es bestände die Gefahr, dass diese nicht mehr weiter angewendet und weiterentwickelt würden. Die EU dürfte das Interesse verlieren, weiterhin Abkommen anzuwenden, die den Zugang zu ihrem Markt erleichtern, wenn die Schweiz  auf ihrem Gebiet einseitig alle Produkte akzeptiert, die den Vorschriften der Gemeinschaft entsprechen.  6)


-                      Tatsächlich Bedeutung nur für Waren (Zölle sind nicht betroffen)

 

Nicht darunter fallen:

Konformitätsbewertungen

Zulassungen mit hohem Gefahrenpotential / Arzneimittel

Besondere Produkteanforderungen

Produkteinformation

 

-                      WTO-Kompatibilität

Grundsatz der Meistbegünstigung (Art. 1 GATT)

Vorteile gelten für alle Mitglieder (Art. 24 GATT)


-                      Inländerdiskriminierung

Cassis-de-Dijon-Prizip nur für Produkte aus der EU

Gelten für CH-Produkte strengere Regeln und Vorschriften?

= Inländerdiskriminierung möglich

 

-                      Praktischer Vollzug / Kontrolle?

Wer soll die Kontrollen vornehmen?

Für Zulassungen

Für technische Handelserzeugnisse

Müssen die  kantonalen Behörden alle nationalen und internationalen Vorschriften kennen?

 

 

6.            Schweizerisches Bundesgericht  BGE 131 II 271

 

Auseinandersetzung über Vereinbarkeit des Tarifs mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft. Frage der Anwendbarkeit des GATT/WTO Uebereinkommens offen gelassen.

Im diesem Entscheid beklagte sich ein Unternehmen über die hohen Gebühren, die nach schweizerischem Recht für die Ausfuhr von Abfall zu entrichten sind. Dabei berief es sich auf das FHA sowie auf das multilaterale Regelwerk der Welthandelsorganisation (WTO) und argumentierte, die relevanten Bestimmungen hätten unmittelbare Wirkung. Ob dem so sei, liess das Bundesgericht bezüglich WTO ausdrücklich offen. Mit Blick auf das FHA äusserte es sich zwar nicht explizit, ging inhaltlich aber auf verschiedene Bestimmungen des Abkommens ein. Daraus ist geschlossen worden, das Bundesgericht habe implizit die unmittelbare Wirkung von Bestimmungen des FHA anerkannt und damit seine bisherige Rechtsprechung entscheidend geändert.  Im erwähnten Entscheid hält das Bundesgericht nämlich ausdrücklich fest, dass für die Auslegung der Bestimmungen des FHA die Rechtsprechung des EuGH zu vergleichbaren Bestimmungen im EG-Vertrag „nicht unbeachtlich“ ist.  7)  Die Rechtsprechung des Bundesgericht scheint die Diskussionen im Bundesrat bereits überholt zu haben

 

 

7.            Weitere Entwicklungen

Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist zur Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) wird der Bundesrat im März 2007 über die unilaterale Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips entscheiden



 


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Weitere Hinweise und verwendetes Material:

 

 

 

1)            Veröffentlichung EVD / Presserohstoff / weiterer Abbau technischer Handelshemmnisse – Uebernahme des Cassis de Dijon Prinzips / Konsumentendienst – Bundeshaus Ost – 3003 Bern  www.evd.admin.ch;


2)            Pressemitteilung EVD, Optionen für die Anwendung des Cassis de Dijon Prinzips
Kommunikationsdienst, Bundeshaus Ost 3003 Bern www.evd.admin.ch



3)            Parallelimporte  unter www.interpharma.ch/de/929.asp

 

 

4)            Schweizerische Gesellschaft für Marketing, Thomas Pletscher, Die Folgen der Marktöffnung www.gfm.ch/i_story.cfm?id=130


 

5)            Informationsblatt Europabericht 2006, Juni 2996

6)             Daniel Felder, Integrationsbüro EDA/EVD Ein bisschen Cassis de Dijon, S. 7,
                 Suisseurope 2005 – Dezember
                 (www.europa.admin.ch)




7)            NZZ Online, 12. Juli 2005, Neue Zürcher Zeitung

                Gilt für die Schweiz bereits das Cassis-de-Dijon-Prinzip?

                www.nzz.ch/2005/07/12/wd/articleCYNHP.html

                NZZ, 20. Februar 2007, S. 13, Anschubhilfe für den „Swiss-Finish“
                Chancen und Tücken der Positivdeklaration bei Lebensmitteln (Chance für den Schweizerischen
                Agrarmarkt mit der Bezeichnung „Bio“ oder „besonders tierfreundliche Haltung“).


 

 

 

 

 18. März 2006  / 20. Februar 2007