Cassis-de-Dijon-Prinzip
Referat:
Dr. iur. Béatrice Grob-Andermacher, Rechtsanwältin in Zug
1. Definition
Das Prinzip
besagt, dass Waren, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)
rechtmässig hergestellt worden sind, auch in allen anderen EU-Staaten verkauft
werden dürfen. Grundlage des Prinzips ist ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78
REWE-Zentral AG ./. Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.
Ausnahmen von diesem Grundsatz werden
nur zugelassen, wenn sie für die öffentliche Gesundheit oder den
Konsumentenschutz notwendig sind oder wenn sie ein zwingendes allgemeines
Interesse verfolgen. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip gilt für jene Güter, für
welche die EU noch keine einheitliche Regelung erarbeitet hat. Die EU
Länder müssen in diesen Bereichen ihre nationalen
Regelungen gegenseitig anerkennen.
2. Entstehung des
Cassis-de-Dijon-Prinzip
Dem
deutschen Lebensmittelkonzern REWE war von der Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein die Einfuhr des französischen Likörs Cassis-de-Dijon (16 - 20
Prozent Alkoholgehalt) verboten worden, weil die deutschen Gesetze einen
Mindestgehalt von 32 Prozent vorgeschrieben haben. Der Konzern klagte daraufhin
beim EuGH. Der Gerichtshof sah im Einfuhrverbot der Bundesmonopolverwaltung
einen Verstoss gegen Artikel 30 des EG-Vertrages und hiess die Klage gut. Nach
Art. 30 müssen Hemmnisse für den Warenverkehr, die sich aus einer
unterschiedlichen Regelung der Herstellung und Vermarktung von Weingeist
ergeben, nur dann hingenommen werden, wenn sie notwendig sind, um zwingenden
Erfordernissen gerecht zu werden.
Solche
Erfordernisse sind:
-
Wirksame
steuerliche Kontrolle,
-
Schutz
der öffentlichen Gesundheit,
-
Lauterkeit
des Handelsverkehrs,
-
Verbraucherschutz.
Den
Erfordernissen der Lauterkeit des Handelsverkehrs lässt sich durch das weniger
weitgehende Mittel einer Kennzeichnungspflicht hinreichend gerecht werden. Ein
völliges Verkehrsverbot sei daher nicht notwendig.
Das Urteil
des EuGH erwies sich als grundlegend für die Verwirklichung des freien
Warenverkehrs im Europäischen Binnenmarkt.
3. Wirkung des Cassis-de-Dijon-Prinzips
für die Schweiz
3.1. Durch bestehende Gesetze
und Verträge:
Internationale
Rechtsangleichung im europäischen Raum. Dominanz und Einfluss des
Gemeinschaftsrechts auf:
-
künftige
Mitgliedstaaten (int. Abk.)
-
EWR-
Staaten
-
Übrige
Staaten (inkl. Schweiz / Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts)
Bedeutung
für die Schweiz:
Wenige
bestehende Abkommen
-
Künftige
Abkommen
-
Eigeninteressen
(autonomer Nachvollzug)
-
Seit
1989 freiwillige „Europakomptabilitätsprüfung“
-
(bisher
ca. 600 Ueberprüfungen
Beispiele
solcher Abkommen:
- LugUe
- Swisslex-Programme
- Haustürgeschäfte
- Wettbewerbsrecht
- Massenentlassungen
- BG über
Pauschalreisen
- KonsumkreditG
- ProduktehaftpflichtG
- BG über
öffentliches Beschaffungswesen
- GwG
- Bilaterale
Abkommen I und II
Staatsvertragliche Verpflichtung zur Uebernahme
(kein Verhandlungsspielraum für die CH)
Unmittelbare Geltung, wenn klar und unbedingt formuliert
(Bsp: Art. 708 OR Kreisschreiben HReg.)
Umsetzungsauftrag (Anwaltsgesetz)
3.2 Parlamentarische Vorstösse
Zur Zeit
liegen drei parlamentarische Vorstösse vor, die alle davon ausgehen, dass die
schweizerischen Produktevorschriften ein beträchtliches Handelshemmnis
namentlich für Warenimporte aus der EG darstellen und daher eine wesentliche
Ursache für die „Hochpreisinsel Schweiz“ sind.
Es handelt sich um:
- das Postulat 04.3390
Leuthard – Cassis de Dijon Prinzip
- die
Motion 04.3473 Hess Hans – Aufhebung von technischen Handelshemmnissen
- die Interpellation 05.3054 Bührer – Abklärungen
zum Cassis de Dijon Prinzip zugunsten von mehr Wettbewerb vom März 2005.
Weitere:
Vorstösse und Interpellationen 05.3116 Sommaruga und Postulat 05.3122 der
sozialdemokratischen Fraktion, die u.a. Auskunft darüber verlangen, welche
Differenzen zwischen den schweizerischen Produktevorschriften und jenen der EG
zu einem namhaften Unterschied im Schutzniveau führen und welche
schweizerischen Vorschriften ohne Schutzreduktion an das EG-Recht angepasst
werden könnten.
Das vom
Bundesrat angenommene Postulat Leuthard verlangt im Wesentlichen eine Abklärung
der Auswirkungen einer vertraglichen oder einseitigen Uebernahme des Cassis de
Dijon Prinzips insbesondere auf die Preise in der Schweiz sowie die Konsumenten
und die KMU.
Die
Interpellation Bührer stellt die Frage, ob die Einführung des Prinzips in
verschiedenen Branchen zu einer Intensivierung des Wettbewerbs, zu
Kosteneinsparungen und zu tieferen Konsumentenpreisen führen würde. Die Motion
Hess will durch die Teilrevision des BG über die technischen Handelshemmnisse
(TGH; SR 946.51) die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, damit
-
die
in der EU bzw. im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geltenden technischen
Vorschriften in der Schweiz grundsätzlich anerkannt werden;
-
die
Produkte, die innerhalb der EU bzw. des EWR frei zirkulieren dürfen, auch in
der Schweiz grundsätzlich zugelassen sind und
-
Abweichungen
von diesem Grundsatz im Einzelfall ausdrücklich gesetzlich geregelt sind.
Die
Importhemmnisse im Bereich Warenverkehr sind vielfältig. Es gilt dabei die
folgenden fünf Kategorien zu unterscheiden, die jede einzeln oder auch in
Kombination mit den anderen, handelshemmende Wirkung entfalten können. Es sind
dies:
-
mangelnde
internationale Handelbarkeit (Boden, Liegenschaften, Salz- und Alkoholmonopol);
-
Zölle,
Zollverfahren und andere Abgabeverordnungen;
-
Nichttarifarische
Handelshemmnisse (NTBs), insb. Technische Handelshemmnisse (TBTs);
-
Bestimmungen
des Privatrechts wie geistige Eigentumsrechte und Haftpflichtbestimmungen;
-
Private
Abreden.
Definition:
Technische Handelshemmnisse sind Behinderungen des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs aufgrund unterschiedlicher Produktevorschriften im Herkunfts- und
Bestimmungsland, aufgrund unterschiedlicher Anwendung solcher Vorschriften
durch die Vollzugsbehörden des Herkunfts- und des Bestimmungslandes oder
aufgrund der Nichtanerkennung ausländischer Konformitätsbewertungen (Prüfungen,
Zertifizierungen, Inspektionen) oder Zulassungen durch das Importland. 1), 2)
3.3 Bericht des Bundesrates vom 23.
September 2005
Der
Bundesrat hat am 23. September 2005 einen Bericht zur Cassis de Dijon Thematik
verabschiedet. Unter Führung des Seco wird eine Revision des Bundesgesetzes
über die technischen Handelshemmnisse ausgearbeitet mit dem Ziel, bis Ende 2006
eine Botschaft zuhanden der Eidgenössischen Räte zu verabschieden.
Im Verhältnis
zwischen der Schweiz und der EG zielt
die bisherige Strategie des Bundesrates darauf ab, die technischen
Handelshemmnisse durch eine bestmögliche Harmonisierung der schweizerischen
Produktevorschriften mit dem EG-Recht abzubauen. Letzteres ist insbesondere in
jenen Bereichen von zentraler Bedeutung, für welche das EG-Recht eine
Produkteprüfung durch eine unabhängige Drittstelle oder eine behördliche
Zulassung vorschreibt. Im Interesse der Exportwirtschaft will der Bundesrat
daher auch in Zukunft Lösungen auf Gegenseitigkeit anstreben.
4. Cassis-de-Dijon-Prinzip im
Verhältnis Schweiz – EU
Die
Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips würde bedeuten, dass grundsätzlich alle
Güter auf dem EG-Binnenmarkt auch in der CH verkauft werden können.
Aus dem Bericht
des Bundesrates (Sommer 2005) geht hervor, dass der Bundesrat dem
Cassis-de-Dijon-Prinzip grundsätzlich positiv gegenüber steht.
Die
Einführung kann auf zwei verschiedene Arten vorgenommen werden:
-
vertragliche
Regelung und gegenseitige Anerkennung (eher nicht realisierbar)
-
autonome
einseitige Einführung durch die Aenderung des Gesetzes über die technischen
Handelshemmnisse (unter Leitung des Seco,)
-
Teilzulassung
von Parallelimporten
Waren werden parallel importiert, wenn sich die Preise von Land zu Land stark
unterscheiden. Dann besteht für einen Händler ein Anreiz, Waren in einem
Niedrigpreisland in grossen Mengen einzukaufen, um sie in ein Hochpreisland zu
importieren und zu verkaufen. Der Parallelimport von patentabgelaufenen
Medikamenten ist in der Schweiz zugelassen. 3)
Vorteil des Cassis-de-Dijon-Prinzips:
Die
volkswirtschaftlichen Kosten des hohen schweizerischen Preisniveaus sind
bedeutend. Könnten die einzelnen Wirtschaftszweige ihre Vorleistungen zu
EU-Preisen kaufen, d.h. würden in der Schweiz die EU-Produzentenpreise gelten,
würden die Unternehmen im Einkauf rund 65 Mrd. Franken pro Jahr einsparen.
Ob
zusätzliche andere Kosten anfallen würden, wurde nicht untersucht.
Kritische
Stimmen äussern sich, dass die preissenkende Wirkung einer einseitigen
Einführung überschätzt und die Komplexität unterschätzt würden. Neben klaren
Vorteilen gibt es aber auch Stolpersteine. Während in der EU ein freier
Warenverkehr und die Gewährleistung des Marktzuganges im Vordergrund standen,
dominiert bei den Schweizer Forderungen das Ziel der Preisenkungen. Ob sich
dies durch das Cassis-de-Dijon-Prinzip erreicht werden kann, lässt sich
aufgrund der Erfahrungen in der EU nicht nachweisen. 4)
Das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten sieht in einem allfälligen
EWR-Beitritt den Vorteil einer systematischeren Anerkennung der EU-Normen,
namentlich aufgrund des „Cassis-de-Dijon-Prinzips“. Zudem würde das
EU-Wettbewerbsrecht zur Anerkennung kommen. Die Landwirtschaft fällt nicht in
den Anwendungsbereich des EWR.
Die Beseitigung nicht-tarifärer Handelshemmnisse (durch die Harmonisierung der
Normen und Anwendungen des „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ auf gegenseitiger Basis)
würde den Wettbewerb stärken und dadurch Druck auf die Preise schaffen.
Parallelimporte patentgeschützter Produkte wären zulässig. bei den
Investitionsgütern und in bestimmten Bereichen der Chemie-Branchen, die bereits
dem Wettbewerb ausgesetzt sind – wären keine bedeutsamen Auswirkungen zu
erwarten. Gewichtiger wären die Folgen in stärker geschützten Bereichen wie
etwa bei den Konsumgütern oder Dienstleistungen. 5)
5. Kritische Fragen
-
Kann
das Cassis-de-Dijon-Prinzip alleine übernommen (einseitig) werden?
Allenfalls über die Rechtsprechung EuGH – Bundesgericht
-
Ist
eine nur partielle Marktöffnung möglich?
-
Kann
das Cassis-de-Dijon-Prinzip einseitg eingeführt werden (Gegenseitigkeit)
Bis jetzt hat der Bundesrat den Vorschlag, das Cassis-de-Dijon-Prinzip
einseitig grundsätzlich auf alle Produkte
anzuwenden, nicht akzeptiert,, auch wenn diese Produkte bereits
Gegenstand einer Harmonisierung zwischen der Schweiz und der EG sind. Eine
solche Massnahme würde die Abkommen von 1999 über die gegenseitige Anerkennung
gefährden, denn es bestände die Gefahr, dass diese nicht mehr weiter angewendet
und weiterentwickelt würden. Die EU dürfte das Interesse verlieren, weiterhin
Abkommen anzuwenden, die den Zugang zu ihrem Markt erleichtern, wenn die
Schweiz auf ihrem Gebiet einseitig alle
Produkte akzeptiert, die den Vorschriften der Gemeinschaft entsprechen. 6)
-
Tatsächlich
Bedeutung nur für Waren (Zölle sind nicht betroffen)
Nicht darunter fallen:
Konformitätsbewertungen
Zulassungen mit hohem
Gefahrenpotential / Arzneimittel
Besondere Produkteanforderungen
Produkteinformation
-
WTO-Kompatibilität
Grundsatz der Meistbegünstigung (Art.
1 GATT)
Vorteile gelten für alle Mitglieder
(Art. 24 GATT)
-
Inländerdiskriminierung
Cassis-de-Dijon-Prizip nur für
Produkte aus der EU
Gelten für CH-Produkte strengere Regeln und Vorschriften?
= Inländerdiskriminierung möglich
-
Praktischer
Vollzug / Kontrolle?
Wer soll die Kontrollen vornehmen?
Für Zulassungen
Für technische Handelserzeugnisse
Müssen die kantonalen
Behörden alle nationalen und internationalen Vorschriften kennen?
6. Schweizerisches Bundesgericht BGE 131 II 271
Auseinandersetzung
über Vereinbarkeit des Tarifs mit dem Freihandelsabkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft. Frage der
Anwendbarkeit des GATT/WTO Uebereinkommens offen gelassen.
Im diesem Entscheid beklagte sich ein Unternehmen über die hohen Gebühren, die
nach schweizerischem Recht für die Ausfuhr von Abfall zu entrichten sind. Dabei
berief es sich auf das FHA sowie auf das multilaterale Regelwerk der Welthandelsorganisation
(WTO) und argumentierte, die relevanten Bestimmungen hätten unmittelbare
Wirkung. Ob dem so sei, liess das Bundesgericht bezüglich WTO ausdrücklich
offen. Mit Blick auf das FHA äusserte es sich zwar nicht explizit, ging
inhaltlich aber auf verschiedene Bestimmungen des Abkommens ein. Daraus ist
geschlossen worden, das Bundesgericht habe implizit die unmittelbare Wirkung
von Bestimmungen des FHA anerkannt und damit seine bisherige Rechtsprechung
entscheidend geändert. Im erwähnten
Entscheid hält das Bundesgericht nämlich ausdrücklich fest, dass für die
Auslegung der Bestimmungen des FHA die Rechtsprechung des EuGH zu
vergleichbaren Bestimmungen im EG-Vertrag „nicht unbeachtlich“ ist. 7) Die
Rechtsprechung des Bundesgericht scheint die Diskussionen im Bundesrat bereits
überholt zu haben
7. Weitere Entwicklungen
Nach Ablauf der
Vernehmlassungsfrist zur Revision des Bundesgesetzes über die technischen
Handelshemmnisse (THG) wird der Bundesrat im März 2007 über die unilaterale
Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips entscheiden
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Weitere
Hinweise und verwendetes Material:
1) Veröffentlichung
EVD / Presserohstoff / weiterer Abbau technischer Handelshemmnisse – Uebernahme
des Cassis de Dijon Prinzips / Konsumentendienst – Bundeshaus Ost – 3003
Bern www.evd.admin.ch;
2) Pressemitteilung
EVD, Optionen für die Anwendung des Cassis de Dijon Prinzips
Kommunikationsdienst, Bundeshaus Ost 3003 Bern www.evd.admin.ch
3) Parallelimporte unter www.interpharma.ch/de/929.asp
4) Schweizerische
Gesellschaft für Marketing, Thomas Pletscher, Die Folgen der Marktöffnung www.gfm.ch/i_story.cfm?id=130
5) Informationsblatt Europabericht
2006, Juni 2996
6) Daniel Felder, Integrationsbüro EDA/EVD Ein
bisschen Cassis de Dijon, S. 7,
Suisseurope 2005 – Dezember
(www.europa.admin.ch)
7) NZZ Online, 12. Juli 2005, Neue
Zürcher Zeitung
Gilt für die Schweiz bereits das
Cassis-de-Dijon-Prinzip?
www.nzz.ch/2005/07/12/wd/articleCYNHP.html
NZZ,
20. Februar 2007, S. 13, Anschubhilfe für den „Swiss-Finish“
Chancen
und Tücken der Positivdeklaration bei Lebensmitteln (Chance für den
Schweizerischen
Agrarmarkt
mit der Bezeichnung „Bio“ oder „besonders tierfreundliche Haltung“).
18. März 2006
/ 20. Februar 2007