Cassis-de-Dijon-Prinzip
Referat:
Dr. iur. Béatrice Grob-Andermacher, Rechtsanwältin in Zug
Begrüssung und Einführung ins Thema
1. Definition
Das
Prinzip besagt, dass Waren, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
(EU) rechtmässig hergestellt worden sind, auch in allen anderen EU-Staaten
verkauft werden dürfen. Grundlage des Prinzips ist ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78
REWE-Zentral AG ./. Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.
2. Entstehung
des Cassis-de-Dijon-Prinzip
Dem
deutschen Lebensmittelkonzern REWE war von der Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein die Einfuhr des französischen Likörs Cassis-de-Dijon (16 - 20
Prozent Alkoholgehalt) verboten worden, weil die deutschen Gesetze einen
Mindestgehalt von 32 Prozent vorgeschrieben haben. Der Konzern klagte daraufhin
beim EuGH. Der Gerichtshof sah im Einfuhrverbot der Bundesmonopolverwaltung
einen Verstoss gegen Artikel 30 des EG-Vertrages und hiess die Klage gut. Nach
Art. 30 müssen Hemmnisse für den Warenverkehr, die sich aus einer
unterschiedlichen Regelung der Herstellung und Vermarktung von Weingeist
ergeben, nur dann hingenommen werden, wenn sie notwendig sind, um zwingenden
Erfordernissen gerecht zu werden.
Solche
Erfordernisse sind:
-
Wirksame
steuerliche Kontrolle,
-
Schutz
der öffentlichen Gesundheit,
-
Lauterkeit
des Handelsverkehrs,
-
Verbraucherschutz.
Den
Erfordernissen der Lauterkeit des Handelsverkehrs lässt sich durch das weniger
weitgehende Mittel einer Kennzeichnungspflicht hinreichend gerecht werden. Ein
völliges Verkehrsverbot ist daher nicht notwendig.
Das
Urteil des EuGH erwies sich als grundlegend für die Verwirklichung des freien
Warenverkehrs im Europäischen Binnenmarkt.
3. Wirkung
des Cassis-de-Dijon-Prinzips für die Schweiz
3.1. Durch
bestehende Gesetze und Verträge:
Internationale
Rechtsangleichung im europäischen Raum. Dominanz und Einfluss des
Gemeinschaftsrechts auf:
-
künftige
Mitgliedstaaten (int. Abk.)
-
EWR-
Staaten
-
Übrige
Staaten (inkl. Schweiz / Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts)
Bedeutung
für die Schweiz:
Wenige
bestehende Abkommen
Künftige
Abkommen
Eigeninteressen
(autonomer Nachvollzug)
Seit
1989 freiwillige „Europakomptabilitätsprüfung“
(bisher
ca. 600 Ueberprüfungen
Beispiele
solcher Abkommen:
-
LugUe
-
Swisslex-Programme
Haustürgeschäfte
Wettbewerbsrecht
Massenentlassungen
BG über Pauschalreisen
KonsumkreditG
ProduktehaftpflichtG
BG über öffentliches Beschaffungswesen
GwG
-
Bilaterale
Abkommen I und II
Staatsvertragliche Verpflichtung zur Uebernahme
(kein Verhandlungsspielraum für die CH)
Unmittelbare Geltung, wenn klar und unbedingt
formuliert
(Bsp: Art. 708 OR Kreisschreiben HReg.)
Umsetzungsauftrag (Anwaltsgesetz)
3.2 Parlamentarische
Vorstösse
Zur
Zeit liegen drei parlamentarische Vorstösse vor, die alle davon ausgehen, dass
die schweizerischen Produktevorschriften ein beträchtliches Handelshemmnis
namentlich für Warenimporte aus der EG darstellen und daher eine wesentliche
Ursache für die „Hochpreisinsel Schweiz“ sind.
Es handelt sich um:
- das Postulat 04.3390
Leuthard – Cassis de Dijon Prinzip
- die Motion 04.3473 Hess Hans – Aufhebung von
technischen Handelshemmnissen
- die
Interpellation 05.3054 Bührer – Abklärungen zum Cassis de Dijon Prinzip
zugunsten von mehr Wettbewerb vom März 2005.
Weitere:
Vorstösse und Interpellationen 05.3116 Sommaruga und Postulat 05.3122 der
sozialdemokratischen Fraktion, die u.a. Auskunft darüber verlangen, welche
Differenzen zwischen den schweizerischen Produktevorschriften und jenen der EG
zu einem namhaften Unterschied im Schutzniveau führen und welche
schweizerischen Vorschriften ohne Schutzreduktion an das EG-Recht angepasst
werden könnten.
Das
vom Bundesrat angenommene Postulat Leuthard verlangt im Wesentlichen eine Abklärung
der Auswirkungen einer vertraglichen oder einseitigen Uebernahme des Cassis de
Dijon Prinzips insbesondere auf die Preise in der Schweiz sowie die Konsumenten
und die KMU.
Die
Interpellation Bührer stellt die Frage, ob die Einführung des Prinzips in
verschiedenen Branchen zu einer Intensivierung des Wettbewerbs, zu
Kosteneinsparungen und zu tieferen Konsumentenpreisen führen würde. Die Motion
Hess will durch die Teilrevision des BG über die technischen Handelshemmnisse
(TGH; SR 946.51) die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, damit
-
die
in der EU bzw. im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geltenden technischen
Vorschriften in der Schweiz grundsätzlich anerkannt werden;
-
die
Produkte, die innerhalb der EU bzw. des EWR frei zirkulieren dürfen, auch in der
Schweiz grundsätzlich zugelassen sind und
-
Abweichungen
von diesem Grundsatz im Einzelfall ausdrücklich gesetzlich geregelt sind.
Die
Importhemmnisse im Bereich Warenverkehr sind vielfältig. Es gilt dabei die
folgenden fünf Kategorien zu unterscheiden, die jede einzeln oder auch in
Kombination mit den anderen, handelshemmende Wirkung entfalten können. Es sind
dies:
-
mangelnde
internationale Handelbarkeit (Boden, Liegenschaften, Salz- und Alkoholmonopol);
-
Zölle,
Zollverfahren und andere Abgabeverordnungen;
-
Nichttarifarische
Handelshemmnisse (NTBs), insb. Technische Handelshemmnisse (TBTs);
-
Bestimmungen
des Privatrechts wie geistige Eigentumsrechte und Haftpflichtbestimmungen;
-
Private
Abreden.
Definition:
Technische Handelshemmnisse sind Behinderungen des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs aufgrund unterschiedlicher Produktevorschriften im Herkunfts- und
Bestimmungsland, aufgrund unterschiedlicher Anwendung solcher Vorschriften durch
die Vollzugsbehörden des Herkunfts- und des Bestimmungslandes oder aufgrund der
Nichtanerkennung ausländischer Konformitätsbewertungen (Prüfungen,
Zertifizierungen, Inspektionen) oder Zulassungen durch das Importland. 1)
3.3 Bericht
des Bundesrates vom 23. September 2005
Der
Bundesrat hat am 23. September 2005 einen Bericht zur Cassis de Dijon Thematik
verabschiedet. Unter Führung des Seco wird eine Revision des Bundesgesetzes
über die technischen Handelshemmnisse ausgearbeitet mit dem Ziel, bis Ende 2006
eine Botschaft zuhanden der Eidgenössischen Räte zu verabschieden.
Im Verhältnis
zwischen der Schweiz und der EG zielt
die bisherige Strategie des Bundesrates darauf ab, die technischen
Handelshemmnisse durch eine bestmögliche Harmonisierung der schweizerischen
Produktevorschriften mit dem EG-Recht abzubauen. Letzteres ist insbesondere in
jenen Bereichen von zentraler Bedeutung, für welche das EG-Recht eine
Produkteprüfung durch eine unabhängige Drittstelle oder eine behördliche
Zulassung vorschreibt. Im Interesse der Exportwirtschaft will der Bundesrat
daher auch in Zukunft Lösungen auf Gegenseitigkeit anstreben. 2)
4. Cassis-de-Dijon-Prinzip
im Verhältnis Schweiz – EU
Die
Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips würde bedeuten, dass grundsätzlich alle
Güter auf dem EG-Binnenmarkt auch in der CH verkauft werden können.
Aus
dem Bericht des Bundesrates (Sommer 2005) geht hervor, dass der Bundesrat dem
Cassis-de-Dijon-Prinzip grundsätzlich positiv gegenüber steht.
Die
Einführung kann auf zwei verschiedene Arten vorgenommen werden:
-
vertragliche
Regelung und gegenseitige Anerkennung (eher nicht realisierbar)
-
autonome
einseitige Einführung durch die Aenderung des Gesetzes über die technischen
Handelshemmnisse (unter Leitung des Seco,)
Vorteil des Cassis-de-Dijon-Prinzips:
Die
volkswirtschaftlichen Kosten des hohen schweizerischen Preisniveaus sind
bedeutend. Könnten die einzelnen Wirtschaftszweige ihre Vorleistungen zu
EU-Preisen kaufen, d.h. würden in der Schweiz die EU-Produzentenpreise gelten,
würden die Unternehmen im Einkauf rund 65 Mrd. Franken pro Jahr einsparen.
Ob
zusätzliche andere Kosten anfallen würden, wurde nicht untersucht.
Kritische
Stimmen äussern sich, dass die preissenkende Wirkung einer einseitigen
Einführung überschätzt und die Komplexität unterschätzt würden. Neben klaren
Vorteilen gibt es aber auch Stolpersteine. Während in der EU ein freier
Warenverkehr und die Gewährleistung des Marktzuganges im Vordergrund standen,
dominiert bei den Schweizer Forderungen das Ziel der Preisenkungen. Ob sich
dies durch das Cassis-de-Dijon-Prinzip erreicht werden kann, lässt sich
aufgrund der Erfahrungen in der EU nicht nachweisen. 3)
5. Kritische
Fragen
-
Kann
das Cassis-de-Dijon-Prinzip alleine übernommen (einseitig) werden?
Allenfalls über die Rechtsprechung EuGH –
Bundesgericht
-
Ist
eine nur partielle Marktöffnung möglich?
-
Kann
das Cassis-de-Dijon-Prinzip einseitg eingeführt werden (Gegenseitigkeit)
-
Tatsächlich
Bedeutung nur für Waren (Zölle sind nicht betroffen)
Nicht darunter fallen:
Konformitätsbewertungen
Zulassungen mit hohem
Gefahrenpotential / Arzneimittel
Besondere Produkteanforderungen
Produkteinformation
-
WTO-Kompatibilität
Grundsatz der Meistbegünstigung (Art.
1 GATT)
Vorteile gelten für alle Mitglieder
(Art. 24 GATT)
-
Inländerdiskriminierung
Cassis-de-Dijon-Prizip nur für
Produkte aus der EU
Gelten für CH-Produkte strengere Regeln und
Vorschriften?
= Inländerdiskriminierung möglich
-
Praktischer
Vollzug / Kontrolle?
Wer soll die Kontrollen vornehmen?
Für Zulassungen
Für technische Handelserzeugnisse
Müssen die
kantonalen Behörden alle nationalen und internationalen Vorschriften
kennen?
6. Schweizerisches
Bundesgericht BGE 131 II 271
Auseinandersetzung
über Vereinbarkeit des Tarifs mit dem Freihandelsabkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft. Frage der
Anwendbarkeit des GATT/WTO Uebereinkommens offen gelassen.
Im diesem Entscheid beklagte sich ein Unternehmen über die hohen Gebühren, die
nach schweizerischem Recht für die Ausfuhr von Abfall zu entrichten sind. Dabei
berief es sich auf das FHA sowie auf das multilaterale Regelwerk der
Welthandelsorganisation (WTO) und argumentierte, die relevanten Bestimmungen
hätten unmittelbare Wirkung. Ob dem so sei, liess das Bundesgericht bezüglich
WTO ausdrücklich offen. Mit Blick auf das FHA äusserte es sich zwar nicht explizit,
ging inhaltlich aber auf verschiedene Bestimmungen des Abkommens ein. Daraus
ist geschlossen worden, das Bundesgericht habe implizit die unmittelbare
Wirkung von Bestimmungen des FHA anerkannt und damit seine bisherige
Rechtsprechung entscheidend geändert.
Im erwähnten Entscheid hält das Bundesgericht nämlich ausdrücklich fest,
dass für die Auslegung der Bestimmungen des FHA die Rechtsprechung des EuGH zu
vergleichbaren Bestimmungen im EG-Vertrag „nicht unbeachtlich“ ist. 4) Die Rechtsprechung des Bundesgericht
scheint die Diskussionen im Bundesrat bereits überholt zu haben
7. Schlussbemerkung
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Weitere
Hinweise und verwendetes Material:
1) Veröffentlichung EVD / Presserohstoff / weiterer
Abbau technischer Handelshemmnisse – Uebernahme des Cassis de Dijon Prinzips /
Konsumentendienst – Bundeshaus Ost – 3003 Bern
www.evd.admin.ch
2) Pressemitteilung EVD, Optionen für die Anwendung des
Cassis de Dijon Prinzips
Kommunikationsdienst, Bundeshaus Ost 3003 Bern www.evd.admin.ch
3) Schweizerische Gesellschaft für Marketing, Thomas
Pletscher, Die Folgen der Marktöffnung www.gfm.ch/i_story.cfm?id=130
4) NZZ Online, 12. Juli 2005, Neue
Zürcher Zeitung
Gilt für die Schweiz bereits das
Cassis-de-Dijon-Prinzip?
www.nzz.ch/2005/07/12/wd/articleCYNHP.html
18. März 2006