Das Institut Felsenegg wurde 1998 durch den Unterzeichneten gegründet
als Institut für Gedankenfreiheit. Seine Aktivität bestand zunächst in
Stellungnahmen zu aktuellen politischen Fragen ausserhalb
des Parteienspektrums. Interessierte Personen erhielten zu diesem Zweck die sogenannten Felsenegg-Briefe. Ein- oder zweimal pro Jahr
findet nach wie vor eine Zusammenkunft mit Vortrag und Mittagessen statt
(Felsenegg-Essen).
Da die politischen Aufgaben des Instituts von der 2003 gegründeten Bewegung für
Unabhängigkeit übernommen wurden, hat sich das Institut Felsenegg
der Pflege des Verfassungs- und des Verfahrensrechts im praktischen Bereich
zugewendet mit Beratung und Hilfeleistungen. Das Institut Felsenegg
arbeitet insofern unentgeltlich und ohne Aufträge. Für Kurse werden die
anfallenden Kosten auf die Teilnehmenden verteilt.
1.
Art. 20 Abs. 1 bis 3 der Verfassung von Republik und Kanton Tessin
vom 14. Dezember 1997 in der durch Volksabstimmung vom 25.
September 2005 festgelegten, von National- und Ständerat am 9. und 12. Juni 2006 genehmigten Fassung (Randtitel: Fusione e
divisione dei Comuni) lauten:
I Comuni non possono fondersi con altri Comuni o dividersi
senza il consenso dei loro cittadini e l’approvazione del Gran Consiglio.
II Cantone favorisce la fusione dei Comuni.
III Gran Consiglio pu decidere la
fusione e la separazione dei Comuni, alle condizioni previste dalla legge.
Abs. 4 befasst sich mit den hier
nicht interessierenden Grenz- und Flächenbereinigungen.
2. Aus diesem Text ergibt sich,
• dass als Grundsatz die Abhängigkeit der Gemeindefusionen
und Gemeindetrennungen vom Willen der (stimmberechtigten) Einwohner der
beteiligten Gemeinden festgelegt ist (Absatz 1 erster Halbsatz),
• dass Gemeindefusionen und Gemeindetrennungen der Zustimmung
des Grossen Rates des Kantons Tessin bedürfen (Absatz 1 zweiter
Halbsatz),
• dass der Kanton Tessin Gemeindefusionen begünstigen
(erleichtern) soll (Abs. 2),
• dass die Voraussetzungen für einen Beschluss des Grossen
Rates, welcher die Fusion oder die Trennung von Gemeinden zum Inhalt hat, durch
Gesetz festzulegen sind (Abs. 3). Dabei hat der Grosse Rat zunächst als verfassungsmässige Voraussetzung den «consenso
dei loro cittadini» [Zustimmung ihrer Bürger] gemäss
Absatz 1 festzustellen. Fehlt dieser, so entfällt auch ein bezüglicher
Beschluss des Gran Consiglio.
3. Es ist für den Unterzeichneten ohne Kenntnis des
bezüglichen Entscheides nicht ersichtlich, wie das Bundesgericht aus dem, was
in Absatz 1 vorgeschrieben ist, eine blosse (in
ihrem Ergebnis nicht zu berücksichtigende) Konsultativabstimmung machen konnte.
Das heisst nicht, dass Konsultativabstimmungen
ausgeschlossen sind. Sie können durchaus sinnvoll sein, um die Weiterführung
oder Nichtweiterführung eines Fusions- oder Trennungsprojektes zu beeinflussen.
Wenn aber die Frage einer Fusion oder Trennung in konkreter Form und ohne
Hinweis auf ihren konsultativen Charakter nach den gesetzlichen Regeln allein
den Stimmberechtigten vorgelegt wird, dann ist deren Entscheid über die Frage,
ob eine Fusion bzw. Trennung stattfinden soll oder nicht, im negativen Fall die
Verweigerung des Consenso gemäss
Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung. Ein solcher verbindlicher
Entscheid muss, was auch immer der Kanton Tessin hinsichtlich von
Konsultativabstimmungen vorsieht, selbstverständlich in den Formen einer
normalen Volksabstimmung erfolgen und kann nicht durch eine
Konsultativabstimmung unter beliebigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern umgangen
werden. Die Volksabstimmung ist, soweit sie nicht gegen die Schweizerische
Bundesverfassung oder gegen das Völkerrecht verstösst
(was beides in dieser Materie nicht in Frage kommt), auch vom Bundesgericht zu
respektieren.
4. In einzelnen kantonalen Verfassungen, wie derjenigen des
Kantons St. Gallen (vom 10. Juni 2001, Art. 99 Abs. 2
lit. b: die dort erwähnten «gebotenen Vereinigungen» kann es in einem
freiheitlichen Staat wie der Schweiz nicht geben) und derjenigen des Kantons
Wallis (vom 8. März 1907, Art. 26 Abs. 3), ist die sogenannte Zwangsvereinigung von Gemeinden vorgesehen. Das
widerspricht der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999.
Deren Artikel 23 besagt nämlich Folgendes:
Vereinigungsfreiheit
Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet
• Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden,
Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von
Vereinigungen zu beteiligen.
• Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung
beizutreten oder anzugehören.
• Der Begriff «Niemand» umfasst auch juristische Personen und
unter diesen solche des öffentlichen Rechts, somit auch Gemeinden. Selbst wenn
Art. 20 der Verfassung von Republik und Kanton Tessin das vorsähe, dürfte
also keine Gemeinde durch den Grossen Rat des Kantons Tessin dazu gezwungen
werden, einer Fusion beizutreten, betreffe diese nun zwei oder mehr Gemeinden.
5. Möglicherweise wird eingewendet, eine Gemeindefusion führe
nicht zu einer Vereinigung im Sinne von Art. 23 Abs. 3 der
Schweizerischen Bundesverfassung, sondern zur Gründung eines neuen Gebildes
unter Aufhebung eines bestehenden. Wenn aber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, und insbesondere eine Gemeinde, nicht dazu gezwungen
werden darf, einer Vereinigung beizutreten (vorbehalten bleibt die Gründung von
Zweckverbänden, welche aber die Existenz einer Gemeinde nicht tangieren), so
darf sie a fortiori nicht dazu gezwungen werden, ihre
Existenz aufzugeben.
6. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass sich zwei ganz
unterschiedliche Gemeinwesen gegenüberstehen: die an der Fusion interessierte
Stadt Lugano mit über 50 000 Einwohnern, mit ihrer wirtschaftlichen
Kapazität und mit entsprechendem politischem Einfluss und die kleine Gemeinde Cadro mit ein paar hundert Einwohnern, ohne wirtschaftliche
Kapazität und ohne politischen Einfluss. Die Schweizerische Bundesverfassung
vom 18. April 2003 beschlägt auch diese Situation und zwar im letzten
Absatz ihrer Präambel, wo es heisst:
[…] gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die
Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen, […].
Die Schweizerische Bundesverfassung lässt es somit auch von daher nicht zu,
dass eine Stadt sich nach Belieben ausdehne zum Nachteil umliegender
funktionsfähiger und funktionswilliger Gemeinden, die das Pech haben, sich in
ihrer Nähe zu befinden und deswegen von der Auslöschung bedroht zu werden. Schliesslich, um in den Kanton Tessin zurückzukehren,
besagt Art. 20 Abs. 2 seiner Verfassung wohl, er begünstige
Fusionen (was am negativen Willen der Bewohner einer selbständigen Gemeinde
seine Grenzen findet), sagt aber nicht, er begünstige die Urbanisierung des
Kantons. •
Zwischen den Jahren 2000 und
2004 schrumpften die Gemeinden im Tessin von 254 auf 204. Bis zum Ende der
Legislaturperiode im Jahr 2008 werden die Fusionen weiter vorangetrieben,
angeblich soll es danach im Tessin weniger als 150 Gemeinden geben.
Der Startschuss für die Fusion von Cadro erfolgte im
Sommer 2006: Eine von der Regierung in Bellinzona beauftragte Studienkommission
gab ihren Bericht ab. Es handelte sich um eine 89seitige Studie über die für
die Gemeinde relevanten Aspekte (geopolitisch, raumplanerisch,
verwaltungstechnisch, finanziell, personell, betreffend der Gemeindewerke, …),
mit der Fusionsempfehlung und einem möglichen Fahrplan.
Seit diesem Zeitpunkt läuft das Drehbuch nach bekanntem Muster ab: Mit
Zeitdruck, mangelnder Information und ohne Einbezug der Bevölkerung werden
Tatsachen geschaffen, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden können.