Bemerkungen zum Bestreben, die Gemeinde Cadro TI mit der Gemeinde Lugano TI zu fusionieren

von Prof. Dr. iur. Hans Ulrich Walder-Richli, Institut Felsenegg, Sempach

Das Institut Felsenegg wurde 1998 durch den Unterzeichneten gegründet als Institut für Gedankenfreiheit. Seine Aktivität bestand zunächst in Stellungnahmen zu aktuellen ­politischen Fragen ausserhalb des Parteienspektrums. Interessierte Personen erhielten zu diesem Zweck die sogenannten Felsenegg-Briefe. Ein- oder zweimal pro Jahr findet nach wie vor eine Zusammenkunft mit Vortrag und Mittagessen statt (Felsenegg-Essen).
Da die politischen Aufgaben des Instituts von der 2003 gegründeten Bewegung für Unabhängigkeit übernommen wurden, hat sich das Institut Felsenegg der Pflege des Verfassungs- und des Verfahrensrechts im praktischen Bereich zugewendet mit Beratung und Hilfeleistungen. Das Institut Felsenegg arbeitet insofern unentgeltlich und ohne Aufträge. Für Kurse werden die anfallenden Kosten auf die Teilnehmenden verteilt.

Beurteilung der Fusionsfrage

1.    Art.  20 Abs. 1 bis 3 der Verfassung von Republik und Kanton Tessin vom 14.  Dezember 1997 in der durch Volksabstimmung vom 25.  September 2005 festgelegten, von National- und Ständerat am 9.  und 12.  Juni 2006 genehmigten Fassung (Randtitel: Fusione e divisione dei Comuni) lauten:
I    Comuni non possono fondersi con altri Comuni o dividersi senza il consenso dei loro cittadini e l’approvazione del Gran Consiglio.
II    Cantone favorisce la fusione dei Comuni.
III    Gran Consiglio pu decidere la fusione e la separazione dei Comuni, alle condizioni previste dalla legge.
Abs.  4 befasst sich mit den hier nicht interessierenden Grenz- und Flächenbereinigungen.
2.    Aus diesem Text ergibt sich,
•    dass als Grundsatz die Abhängigkeit der Gemeindefusionen und Gemeindetrennungen vom Willen der (stimmberechtigten) Einwohner der beteiligten Gemeinden festgelegt ist (Absatz  1 erster Halbsatz),
•    dass Gemeindefusionen und Gemeindetrennungen der Zustimmung des Grossen Rates des Kantons Tessin bedürfen (Absatz  1 zweiter Halbsatz),
•    dass der Kanton Tessin Gemeindefusionen begünstigen (erleichtern) soll (Abs.  2),
•    dass die Voraussetzungen für einen Beschluss des Grossen Rates, welcher die Fusion oder die Trennung von Gemeinden zum Inhalt hat, durch Gesetz festzulegen sind (Abs.  3). Dabei hat der Grosse Rat zunächst als verfassungsmässige Voraussetzung den «consenso dei loro cittadini» [Zustimmung ihrer Bürger] gemäss Absatz  1 festzustellen. Fehlt dieser, so entfällt auch ein bezüglicher Beschluss des Gran Consiglio.
3.    Es ist für den Unterzeichneten ohne Kenntnis des bezüglichen Entscheides nicht ersichtlich, wie das Bundesgericht aus dem, was in Absatz  1 vorgeschrieben ist, eine blosse (in ihrem Ergebnis nicht zu berücksichtigende) Konsultativabstimmung machen konnte. Das heisst nicht, dass Konsultativabstimmungen ausgeschlossen sind. Sie können durchaus sinnvoll sein, um die Weiterführung oder Nichtweiterführung eines Fusions- oder Trennungsprojektes zu beeinflussen. Wenn aber die Frage einer Fusion oder Trennung in konkreter Form und ohne Hinweis auf ihren konsultativen Charakter nach den gesetzlichen Regeln allein den Stimmberechtigten vorgelegt wird, dann ist deren Entscheid über die Frage, ob eine Fusion bzw. Trennung stattfinden soll oder nicht, im negativen Fall die Verweigerung des Consenso gemäss Art.  20 Abs.  1 der Kantonsverfassung. Ein solcher verbindlicher Entscheid muss, was auch immer der Kanton Tessin hinsichtlich von Konsultativabstimmungen vorsieht, selbstverständlich in den Formen einer normalen Volksabstimmung erfolgen und kann nicht durch eine Konsultativabstimmung unter beliebigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern umgangen werden. Die Volksabstimmung ist, soweit sie nicht gegen die Schweizerische Bundesverfassung oder gegen das Völkerrecht verstösst (was beides in dieser Materie nicht in Frage kommt), auch vom Bundesgericht zu respektieren.
4.    In einzelnen kantonalen Verfassungen, wie derjenigen des Kantons St. Gallen (vom 10.  Juni 2001, Art.  99 Abs.  2 lit.  b: die dort erwähnten «gebotenen Vereinigungen» kann es in einem freiheitlichen Staat wie der Schweiz nicht geben) und derjenigen des Kantons Wallis (vom 8.  März 1907, Art.  26 Abs.  3), ist die sogenannte Zwangsvereinigung von Gemeinden vorgesehen. Das widerspricht der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18.  April 1999. Deren Artikel  23 besagt nämlich Folgendes:
Vereinigungsfreiheit
Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet
•    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
•    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
•    Der Begriff «Niemand» umfasst auch juristische Personen und unter diesen solche des öffentlichen Rechts, somit auch Gemeinden. Selbst wenn Art.  20 der Verfassung von Republik und Kanton Tessin das vorsähe, dürfte also keine Gemeinde durch den Grossen Rat des Kantons Tessin dazu gezwungen werden, einer Fusion beizutreten, betreffe diese nun zwei oder mehr Gemeinden.
5.    Möglicherweise wird eingewendet, eine Gemeindefusion führe nicht zu einer Vereinigung im Sinne von Art.  23 Abs.  3 der Schweizerischen Bundesverfassung, sondern zur Gründung eines neuen Gebildes unter Aufhebung eines bestehenden. Wenn aber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, und insbesondere eine Gemeinde, nicht dazu gezwungen werden darf, einer Vereinigung beizutreten (vorbehalten bleibt die Gründung von Zweckverbänden, welche aber die Existenz einer Gemeinde nicht tangieren), so darf sie a fortiori nicht dazu gezwungen werden, ihre Existenz aufzugeben.
6.    Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass sich zwei ganz unterschiedliche Gemeinwesen gegenüberstehen: die an der Fusion interessierte Stadt Lugano mit über 50  000 Einwohnern, mit ihrer wirtschaftlichen Kapazität und mit entsprechendem politischem Einfluss und die kleine Gemeinde Cadro mit ein paar hundert Einwohnern, ohne wirtschaftliche Kapazität und ohne politischen Einfluss. Die Schweizerische Bundesverfassung vom 18.  April 2003 beschlägt auch diese Situation und zwar im letzten Absatz ihrer Präambel, wo es heisst:
[…] gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen, […].
Die Schweizerische Bundesverfassung lässt es somit auch von daher nicht zu, dass eine Stadt sich nach Belieben ausdehne zum Nachteil umliegender funktionsfähiger und funktionswilliger Gemeinden, die das Pech haben, sich in ihrer Nähe zu befinden und deswegen von der Auslöschung bedroht zu werden. Schliesslich, um in den Kanton Tessin zurückzukehren, besagt Art.  20 Abs.  2 seiner Verfassung wohl, er begünstige Fusionen (was am negativen Willen der Bewohner einer selbständigen Gemeinde seine Grenzen findet), sagt aber nicht, er begünstige die Urbanisierung des Kantons. •

Drehbuch nach bekanntem Muster

Zwischen den Jahren 2000 und 2004 schrumpften die Gemeinden im Tessin von 254 auf 204. Bis zum Ende der Legislaturperiode im Jahr 2008 werden die Fusionen weiter vorangetrieben, angeblich soll es danach im Tessin weniger als 150 Gemeinden geben.
Der Startschuss für die Fusion von Cadro erfolgte im Sommer 2006: Eine von der Regierung in Bellinzona beauftragte Studienkommission gab ihren Bericht ab. Es handelte sich um eine 89seitige Studie über die für die Gemeinde relevanten Aspekte (geopolitisch, raumplanerisch, verwaltungstechnisch, finanziell, personell, betreffend der Gemeindewerke, …), mit der Fusionsempfehlung und einem möglichen Fahrplan.
Seit diesem Zeitpunkt läuft das Drehbuch nach bekanntem Muster ab: Mit Zeitdruck, mangelnder Information und ohne Einbezug der Bevölkerung werden Tatsachen geschaffen, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden können.