 Das Bundesgesetz über die politischen Rechte läuft Gefahr geändert zu werden! Prof. Dr. iur. Hans Ulrich Walder stellt fest: - dass der geplante Artikel unbrauchbar ist;
- dass praktisch jedes Wort dieses Artikels unbrauchbar ist;.
- dass – wenn der Artikel noch brauchbar wäre – er am falschen Ort stünde.
Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit erstatte ich Vernehmlassung
zur beabsichtigen Änderung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976
über die politischen Rechte gemäss Vorentwurf (neuer Artikel 10a). Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates
Vorab stelle ich fest, - dass dieser Artikel unbrauchbar ist;
- dass praktisch jedes Wort dieses Artikels unbrauchbar ist;.
- dass – wenn der Artikel noch brauchbar wäre – er am falschen Ort stünde.
Begründung
1. Artikel 10a gesamthaft Der Artikel weist dem Bundesrat eine Aufgabe zu, die zu erfüllen er nicht in der Lage ist, weil er - in der jeweiligen Sache befangen ist;
- als Gesamtbehörde nicht die notwendigen Kenntnisse für eine zuverlässige Information besitzt.
a) Zur Befangenheit - Der
Bundesrat hat in der letzten Zeit vor Volksabstimmungen Kampagnen
eröffnet. Kampagnen führt man gegen einen Gegner. Der Bundesrat fühlt
sich somit als Gegner jener Stimmberechtigten, welche der Empfehlung von Bundesrat und Parlament nicht von sich aus zustimmen. - Der gegenwärtige Bundespräsident hat vor einer Volksabstimmung im Jahre 2005 demonstrativ an einer Abstimmungsparty
teilgenommen, die darauf ausgerichtet war, die Stimmberechtigten für
eine Stimmabgabe im Sinne der Zustimmung zur Vorlage zu beeinflussen. - Drei Mitglieder des Bundesrats haben am 25. September 2005 nach Kenntnisnahme vom Abstimmungsergebnis eine Siegesfeier
veranstaltet und sich mit dem Glas in der Hand der Presse präsentiert.
Damit ist der Bundesrat als Informationsbeauftragter für die
Gesamtheit der Stimmberechtigten disqualifiziert. Der Bundesrat hat bereits eine Vormachtstellung bei der Redaktion der Erläuterungen, die
jeder stimmberechtigten Person mit den Stimmzetteln zugestellt werden.
Diese Vormachtstellung würde durch den vorgeschlagenen Artikel
erheblich ausgebaut. Wollte man dem Bundesrat noch weitere bezügliche
Kompetenz, ja die eigentliche Aufgabe erteilen, die Stimmberechtigten
zu "informieren", so wäre das einem Fussballspiel vergleichbar, bei
welchem der Trainer der einen Mannschaft als Schiedsrichter
funktionieren würde.
b) Zu den notwendigen Kenntnissen Der
Bundesrat als Ganzes ist überhaupt nicht in der Lage, die vorgesehene
Aufgabe durchzuführen. Dies geschieht schon heute durch einen oder
zwei Departementsvorsteher auf Grund von Unterlagen, die ihnen durch
ihr Personal vorbereitet werden. Bereits diese auf diese Weise
entstandenen Erläuterungen sind zum Teil unrichtig oder lückenhaft.
- So wurde im Falle von Schengen und Dublin
der Prozess der Übernahme von Rechtsordnungen der in diesem
Übereinkommen zusammengeschlossenen Staaten ungenau dargestellt und den
Stimmberechtigten die äusserst weitgehende Erklärung der Schweiz, verschwiegen, welche den
Bundesrat verpflichtet, das Gesetzgebungsverfahren innert Frist
durchzuführen und den Brüsseler Behörden darüber zu rapportieren.
- So wurde ferner im Zusammenhang mit der so genannten Bildungsvorlage
behauptet, die Kantone behielten die Schulhoheit, wogegen sie gezwungen
werden sollen, Regelungen anderer Kantone oder eine vom Bund kreierte
Ordnung zu übernehmen. Im weitern wird gesagt, das demokratische
Entscheidungsrecht der Stimmberechtigten sei gewahrt, ohne dass
ausgeführt würde, welche Materien durch wie geartete Erlasse welcher
Behörden geregelt würden. Ebenso wurde die staatsrechtliche Bedeutung
der Vorlage in keiner Weise so dargestellt, wie es nötig gewesen wäre.
Sie haben mein bezügliches Exposé vom 1. Mai dieses Jahres erhalten.
Es ging an sämtliche schweizerischen Parteisekretariate und ist von
niemandem bestritten worden.
2. ...informiert umfassend... Der Bundesrat ist gar nicht willens,
umfassend zu informieren. Dazu würde gehören, auch die Nachteile einer
zur Annahme empfohlenen Vorlage und die Vorteile einer zur Ablehnung
empfohlenen Volksinitiative gebührend darzustellen. In einem bekannten
Interview hat jedoch die gegenwärtige Vizepräsidentin des Bundesrates
das abgelehnt mit der Begründung, es würde dies die Stellung des
Bundesrates als Einheit gefährden. Die Befolgung der Vorschrift umfassend
könnte nicht erzwungen werden, wäre nicht justiziabel. Ausserdem wird
sie durch den zweiten Satz von Abs. 1 (vgl. Ziff. 3 hiernach) bereits
wieder aufgehoben. Demzufolge und nach bisherigen Erfahrungen wäre eine
Anfechtung des Abstimmungsergebnisses wegen nicht umfassender
Orientierung der Stimmberechtigten aussichtslos, zumal der bereits
befangene Bundesrat (vgl, Ziff. 1 lit. a hiervor) in letzter Instanz
darüber zu entscheiden hätte.
3. Er vertritt die Haltung der Bundesbehörden Hier
wird die Katze aus dem Sack gelassen. Den Urhebern des Textes geht es
gar nicht um umfassende Information, sondern um die Beeinflussung der
Millionen von Stimmberechtigten im Sinne der Annahme einer Vorlage oder
Ablehnung einer Volksinitiative durch eine kleine Zahl von Personen,
die zufällig Amtsträgerinnen und Amtsträger sind, auf Kosten der
Allgemeinheit. Dazu ist folgendes zu sagen: a) Als
Bundesbehörden kommen wohl nur der Bundesrat, der Nationalrat und der
Ständerat in Betracht. Diese haben jedoch nicht eine Haltung
beschlossen, sondern einen Erlass, welcher zur
Abstimmung gelangt. Es kann ein Differenzbereinigungsverfahren
vorausgegangen sein und es können einzelne Mitglieder
Abänderungsanträge gestellt haben und damit unterlegen sein. Das würde
auch zur Haltung der Bundesbehörden gehören, wenn man sie wirklich
umfassend darstellen wollte, aber das ist natürlich beim vorgelegten
Produkt nicht die Meinung. b) Würde dieser Satz Gesetz, so müsste er als nichtig
betrachtet werden. Er hätte nämlich zur Folge, dass bei jedem Erlass,
unbesehen seines Inhaltes, und in aller Zukunft der Bundesrat
verpflichtet wäre, in seiner Information die so genannte Haltung der
Bundesbehörden zu vertreten. Der Erlass könnte die Zwangsfusion von
Kantonen zum Inhalt haben (man ist sich ja bereits Einiges gewöhnt),
letztlich auch die Auflösung der Schweiz zwecks Anschluss der
verschiedenen Landesteile an umliegende Staaten oder aus einem andern
Grund.
Artikel 16 Absatz 2 BV lautet: Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Artikel 27 Abs. 2 ZGB, zwar für privatrechtliche Verhältnisse gedacht, aber doch ein allgemeines Prinzip verkörpernd, bestimmt: Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
Die jetzigen Mitglieder der Bundesversammlung würden jedoch, wenn der Satz angenommen würde, die künftigen Bundesräte verpflichten, auch so genannte Haltungen der Bundesbehörden
zu vertreten, denen sie nicht zustimmen könnten. Mit der Annahme ihrer
Wahl übernähmen sie nämlich die Verpflichtung gemäss dem neuen Art.
10a Abs. 1 Satz 2. Das würde sie im Gebrauch ihrer Freiheit in einem
Mass beschränken, das nicht schon durch die Ausübung des Amtes
gerechtfertigt wäre und das - weil die sogar verfassungsrechtlich
garantierte Meinungs- und Meinungsäusserungsfreiheit eines
Bundesratsmitglieds dauernd verletzend - Recht und Sittlichkeit
widerspricht.
Die jetzigen Mitglieder der Bundesversammlung würden jedoch, wenn der Satz angenommen würde, die künftigen Bundesräte verpflichten, auch so genannte Haltungen der Bundesbehörden
zu vertreten, denen sie nicht zustimmen könnten. Mit der Annahme ihrer
Wahl übernähmen sie nämlich die Verpflichtung gemäss dem neuen Art.
10a Abs. 1 Satz 2. Das würde sie im Gebrauch ihrer Freiheit in einem
Mass beschränken, das nicht schon durch die Ausübung des Amtes
gerechtfertigt wäre und das - weil die sogar verfassungsrechtlich
garantierte Meinungs- und Meinungsäusserungsfreiheit eines
Bundesratsmitglieds dauernd verletzend - Recht und Sittlichkeit
widerspricht. c) Gleichzeitig würden die Stimmberechtigten
für alle Zukunft jeglichem Angriff von Behördenseite ausgesetzt, weil
der Vorentwurf in seinem Art. 10 davon ausgeht, dass den so genannten Haltungen der Behörden
zum Durchbruch zu verhelfen sei. Ihre Vorlagen werden unbesehen ihres
Themas und Inhalts schon im voraus als richtig angesehen. Das wiederum
ist nicht der Sinn der Direkten Demokratie
c) Gleichzeitig würden die Stimmberechtigten
für alle Zukunft jeglichem Angriff von Behördenseite ausgesetzt, weil
der Vorentwurf in seinem Art. 10 davon ausgeht, dass den so genannten Haltungen der Behörden
zum Durchbruch zu verhelfen sei. Ihre Vorlagen werden unbesehen ihres
Themas und Inhalts schon im voraus als richtig angesehen. Das wiederum
ist nicht der Sinn der Direkten Demokratie
4. ....kontinuierlich... a) Dies bedeutet offenbar schon bevor ein Abstimmungstermin festgesetzt ist, ja sogar schon während des Laufes einer Referendumsfrist.
Ein nunmehr zurücktretender Bundesrat hat das dazu benützt, um die
Sammlung der Unterschriften zu stören, indem er an einer Versammlung
vom 5. Februar 2005 in Auvernier/NE die Fortschaffung der
Referendumsträger verlangte, die er in Missachtung des
Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV mit herabsetzenden
Ausdrücken bedachte, wobei ihn die jetzt wahrscheinlich seine Nachfolge
antretende damalige Präsidentin gewähren liess und nicht einmal mein
bezügliches Schreiben beantwortete. b) Es bedeutet aber wohl auch bei jeder Gelegenheit,
etwa bei Festreden oder in Interviews. Vom damaligen Vorsteher des
Justiz- und Polizeidepartements ist bekannt, dass er sogar von sich aus
Zeitungsredaktoren auf die Notwendigkeit hinwies, die Bundesverfassung
von 1999 in ihren Blättern dem Volk zur Annahme zu empfehlen.
Kontinuierlich äusserte sich in der Öffentlichkeit auch der
seinerzeitige Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda (wer
spricht hier von rechtsbürgerlich?)
b) Es bedeutet aber wohl auch bei jeder Gelegenheit,
etwa bei Festreden oder in Interviews. Vom damaligen Vorsteher des
Justiz- und Polizeidepartements ist bekannt, dass er sogar von sich aus
Zeitungsredaktoren auf die Notwendigkeit hinwies, die Bundesverfassung
von 1999 in ihren Blättern dem Volk zur Annahme zu empfehlen.
Kontinuierlich äusserte sich in der Öffentlichkeit auch der
seinerzeitige Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda (wer
spricht hier von rechtsbürgerlich?)
5. ...sachlich... Es ist schon unter Ziff. 1 lit. a darauf hingewiesen worden, dass der Bundesrat sachlich weder informieren kann noch will. Das ist auch nicht justiziabel.
6. ...transparent... Hier handelt es sich wieder einmal um ein Modewort.
Transparenz ist sicher nicht vorhanden, wenn man einerseits ohne nähere
Begründung von besserer Qualität der Bildung spricht, anderseits von
der Vorgabe von Bundeslösungen dort, wo sie den Kantonen letztlich
aufgedrängt werden sollen.
7. ...verhältnismässig... Auch das ist nicht justiziabel. Ein Kostenrahmen ist übrigens nicht eingebaut. Es würden also noch in vermehrtem Masse spin doctors angestellt und PR-Agenturen mit teuren Aufträgen versehen.
8. Richtiger Ort Der
richtige Ort für die Bestimmung wäre ein neuer Absatz 3 in Art. 180 BV
oder eine neue lit. e in Art. 187 Abs. 1 BV gewesen. Nach Art, 187 Abs.
2 BV kann zwar das Gesetz dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse
übertragen. Im Zusammenhang mit einer Volksinitiative, wie es hier
geschieht, wäre jedoch gemäss Art. 139 Abs. 5 letzter Satz BV der
Gegenentwurf (als Verfassungsartikel) der Volksinitiative
gegenüberzustellen. Hier geschieht aber etwas ganz anderes. Es wird mit
einem Gesetzesartikel ein Zustand zementiert, der bisher keine
Rechtsgrundlage hatte. Das ist kein Gegenentwurf, sondern das Gegenteil dessen, was die Initiative anstrebt.
Damit erreicht man, dass die Initianten nach Verabschiedung des
Gesetzestextes durch das Parlament ein weites Mal tätig werden müssen
durch Ergreifen des Referendums, wodurch ihnen wieder Mühe und Kosten
erwachsen, abgesehen von der zu erwartenden Beschimpfung von
Behördenseite. Würde das Referendum nicht ergriffen, so könnte bei
Behandlung der Initiative die Obrigkeit sagen, das Thema sei jetzt ja
gesetzlich erledigt und die Initiative deshalb abzulehnen, alles mit
unseren Steuergeldern, aber zum Nachteil des Souveräns.
9. Schlussbemerkung Der vorgelegte Artikel 10a ist eine Beleidigung der Initianten und der Stimmberechtigten überhaupt.
Der
Kommissionsminderheit ist für ihre klare Stellungnahme zu danken. Das
jetzige Ergebnis aber führt zur Frage zurück, die ich schon 1992 in
einer Publikation gestellt habe:
Wofür hält man uns eigentlich ? Mit freundlichen Grüssen
Sempach 15. Mai 2006 Hans Ulrich Walder Prof. Dr. iur. Lenzenwiesstrasse 16 8702 Zollikon Büro: Felsenegg 12 CH-6204 Sempach-Stadt Tel. 041/460 10 06 Fax 041/460 10 80 E-Mail: walder.sempach@wwwmail.ch
a. Gemeinderat a. Kantonsrat a. Oberrichter a. Kassationsrichter derzeit Präsident der Bewegung für Unabhängigkeit
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