zf. Der folgende Text ist
ein offener Brief von Prof. Walder-Richli an die Schiffahrtsgesellschaft des
Vierwaldstättersees in Luzern und die dort Verantwortlichen Frau
Burkhardt-Suter sowie Herrn Schulthess. Professor Walder Richli schrieb diesen
am 23. Juli als Antwort auf ein Schreiben der Schiffahrtsgesellschaft vom 20.
Juli. Überschrieben war der Brief mit «Diskriminierungsorgie am
Bundesfeiertag».
1 Zu meinem elften Geburtstag
(Dreikönigstag 1940) erhielt ich ein Buch über die Schweiz geschenkt, das ich
heute noch verschiedentlich konsultiere. Sein Autor war der Primarlehrer Fritz
Aebli (1895–1980), Redaktor des Schweizerischen Jugendschriftenwerks von 1937
bis 1970, Träger des Schweizerischen Jugendbuchpreises im Jahre 1950. Der Band
trägt den Titel «Heimat, ich liebe dich!» und stellt einen Gang durch die
Schweizer Geschichte in umgekehrter Richtung dar. Jedes Jahr ist mit einem
markanten Ereignis vertreten. Der Weg beginnt 1939 mit der Schweizerischen
Landesausstellung (Landi) in Zürich und endigt auf dem Grossen St. Bernhard
1813 (Menschenretter Barry). Für 1859 steht unter der Überschrift «Die
Schweizer Jugend erwirbt das Rütli» folgender Text:
Im Herbst des Jahres 1858 fährt ein festlich geschmücktes Dampfboot von Brunnen
nach Flüelen. Die Herren der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft sind
im angeregten Gespräch, als das Schiff gerade gegen die Rütliwiese zusteuert.
«Was soll denn hier gebaut werden?» erkundigt sich Dekan Häfelin von Wädenswil.
Die Mitfahrenden betrachten aufmerksam die schon mannshohen Grundmauern auf der
Rütliwiese. – «Was wollt Ihr», sagt der Kapitän. «Das Rütli ist Privatbesitz
von Michael Truttmann von Seelisberg. Er will ein Hotel auf der Wiese bauen.
Natürlich dürfen wir heute schon nur mit Erlaubnis des Besitzers am Rütli
landen und die Wiese betreten.»
«Welche Schande! Das gibt’s nicht, dass unsere Kinder die Rütliwiese nicht mehr
betreten dürften! Nie und nimmer! Das Rütli gehört uns allen!» Die Herren
ereifern sich so, dass sie die Schönheiten des Urnersees nicht einmal mehr
beachten.
«Die Wiege der Eidgenossenschaft, das Denkmal unserer Volksfreiheit ist in
Gefahr. Die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft muss sofort eingreifen»,
erklärt der Präsident der Versammlung in Brunnen. Bereits am folgenden Tag
leitet die Regierung von Uri Unterhandlungen mit dem Rütlibesitzer Michael
Truttmann ein. Der Mann will für die 20 Jucharten Land, Haus und Stadel 55 000
Franken. Der Präsident der Gemeinnützigen schüttelt den Kopf: «Das ist viel
Geld. Wie wollen wir diese grosse Summe aufbringen?»
Ende März 1859 erscheint in allen Zeitungen ein Aufruf an jung und alt, ein
Scherflein für den Ankauf des Rütli zu geben. Die Lehrer erzählen ihren Buben
und Mädchen von der Bedeutung des Rütli. Der älteste Bericht im «Weissen Buch»
zu Sarnen (1470) meldet: «Und wenn die Eidgenossen etwas tun und vornehmen
wollten, so fuhren sie vor den Mytenstein hin, nachts, an ein Ende, das da
heisst im Rüdli. Da tagten sie zusammen und brachten ihrer jeder Leute an sich,
denen sie vertrauen mochten und trieben das eben lang und stets heimlich und
tagten zu der Zeit nirgends anders als im Rüdli.» – Auch bei Streitigkeiten und
in schweren Zeiten, wenn die Eidgenossenschaft durch Kriege und Revolutionen
bedroht war, fanden sich die Schweizer auf dem Rütli zusammen. – Diese heilige
Stätte ist in Gefahr, sie soll in Privatbesitz eines Mannes übergehen. Die
Jugend unseres Vaterlandes hilft nun den Kauf der Rütliwiese ermöglichen. –
«Ihr Buben und Mädchen, jedes erzähle zu Hause auf seine Weise den Eltern von
unserem Plane, damit sie ein Scherflein bringen dürfen. Zur Erinnerung bekommt
jedes ein Bild des Rütli geschenkt.»
Die Sammlung wurde Ende Mai abgeschlossen. Sie erbrachte den schönen Betrag von
95 199,31 Franken. Erwachsene und treue Schweizer im Ausland hatten auch
grössere Beiträge beigesteuert. – Im folgenden Jahr wurde das Rütli von der
Gemeinnützigen Gesellschaft dem Bundesrat als Geschenk, das nie mehr verkauft
werden dürfe, übergeben. Mit den 40 000 Franken Überschuss wurde der Rütlifonds
gegründet. Mit diesem Gelde soll das Rütli ausgebaut, verschönert und erhalten
werden. Bessere und sichere Zugänge zum Rütli wurden erstellt. Der
Landungsplatz musste erneuert werden, später wurde sogar ein Hafen gebaut. Viel
Sorge bereitete die Neugestaltung und Fassung der Dreiländerquelle.
Anlässlich der 600-Jahr-Bundesfeier vom Jahre 1891 besuchten 34 000 Schüler aus
allen Gegenden unseres Vaterlandes das Rütli. Hell und jubelnd erscholl von der
Wiese das prächtige Lied:
Von ferne sei herzlich
gegrüsset,
Wo spielend die Welle zerfliesset,
Du stilles Gelände am See,
Genähret vom ewigen Schnee.
Ein Denkmal erinnert die
Rütlipilger an die Schöpfer des Liedes, an den Dichter Johann Georg Krauer und
den Sänger Greith. – Einst berichteten einige Luzerner, dass die Witwe des
Dichters des Rütliliedes in recht ärmlichen Verhältnissen lebe. Sofort
beschloss die Rütlikommission, der 61jährigen Frau müsse geholfen werden. Sie
erhielt aus dem Pachtzins für das Rütligut eine jährliche Pension von 100
Franken (damals hatten 100 Franken eine grössere Kaufkraft als heute!) bis an
ihr Lebensende.
Heute steht mancher freiheitssehnende Ausländer mit Tränen in den Augen auf dem
Rütli und wird erst recht gewahr, dass nicht Macht und Gewalt, sondern
Gerechtigkeit, Freiheit, Liebe und Wohltun die Menschen segnend eint.
2 Soweit die Fakten. Nichts steht darin davon, dass der Besuch des Rütli statt
von einem Privateigentümer von der Schweizer Gemeinnützigen Gesellschafts als
Vermittlerin des seinerzeitigen Erwerbes oder von einer «kantonalen Behörde
Uri» abhängig sei. Wenn der Erwerb durch die Schweizer Eidgenossenschaft nicht
stattgefunden hätte und es noch einen Privateigentümer gäbe, so hiesse er
wahrscheinlich Franz Weber, und wir würden, in stolzen Kursschiffen
daherkommend, auf einer grossen Terrasse freundlich empfangen. Nichts derart,
denn Sie, sehr geehrte Frau Burkhardt-Suter und sehr geehrter Herr Schulthess,
schreiben mir:
«Das Bundesamt für Verkehr haben wir rechtzeitig und umfassend über den
Beschluss des Kantons Uri informiert. Das Bundesamt für Verkehr bestätigte uns,
dass wir nicht gegen unsere Transportpflicht verstossen, wenn wir auf Grund
eines kantonalen behördlichen Entscheides am 1. August 2007 die Station Rütli
nicht fahrplanmässig bedienen können.»
Diese beiden Sätze beantworten endlich die von mir schon vor einem Jahr
gestellte Frage danach, auf wen die Fahrplanänderung am Bundesfeiertag
zurückzuführen sei. Die damals aufgestellte Behauptung, die Bundesfeier auf dem
Rütli sei «nicht öffentlich», entpuppt sich jetzt als durchaus ungehörige
Ausflucht. Wahrer Grund für die Fahrplanänderung ist also ein Beschluss «der
kantonalen Behörde Uri». Da ich nicht weiss, um welche Behörde es sich handelt
und wie der Beschluss begründet ist, kann ich ihn zurzeit nicht anfechten, obschon
ich als transportberechtigter Generalabonnent dazu legitimiert wäre. Es ist
jedoch gar nicht nötig, diesen Beschluss anzufechten, weil gemäss Art. 27 Abs.
3 des Binnenschiffahrtsgesetzes Voraussetzung für eine Betriebseinschränkung
eine Bewilligung des Bundes ist.
Sie, sehr geehrte Frau Burkhardt-Suter und sehr geehrter Herr Schulthess,
schreiben nicht, der Bund habe eine solche Bewilligung erteilt, sondern sagen
lediglich, dass das Bundesamt für Verkehr Ihrer Gesellschaft «bestätigt» habe,
dass diese nicht gegen ihre Transportpflicht verstiesse, wenn sie auf Grund
eines kantonalen behördlichen Entscheides am 1. August 2007 die Station Rütli
nicht fahrplanmässig bedienen könne. Das Bundesamt beruft sich also mit Ihnen
auf den kantonalen Beschluss. Ein solcher aber genügt gerade nicht für die
Betriebseinschränkung. Das ist auch sinnvoll, weil einige der grossen Seen der
Schweiz mit fahrplanmässiger Personenschiffahrt im Gebiet mehrerer Kantone
liegen und es nicht allein darauf ankommt, wohin die Leute fahren wollen,
sondern auch darauf, woher sie kommen. Ein eidgenössischer
Bewilligungsentscheid wiederum hinge nicht im luftleeren Raum, sondern müsste
von dadurch beschwerten Personen angefochten werden können. Darum habe ich in
meinem Brief vom 16. ds. danach gefragt und stelle jetzt fest, dass es ihn gar
nicht gibt. Wenn es ihn noch gäbe, so hätte er keine Rechtsgrundlage, denn die
Verhinderung des Aussteigens von bestimmten Personen ist kein Grund zur
Fahrplanänderung, wie ich schon in meinem Exposé vom 12. Mai 2007 (Anm. 24 am
Ende) nachgewiesen habe. Das ist nie bestritten worden. Was in Wirklichkeit
vorliegt, ist eine verfassungswidrige Diskriminierung einer unbestimmten Zahl
von Mitbürgerinnen und Mitbürgern. Es wird nämlich für jenen Tag bei allen Passagieren
von Kursschiffen mit dem Rütli als Ziel von vornherein vorausgesetzt, sie seien
störwillig (siehe Ziff. 4 hiernach).
Da dies unzulässig ist, können (und müssen) Ihre Schiffe am 1. August 2007 die
Station Rütli fahrplanmässig bedienen.
3 Sie, sehr geehrte Frau Burkhardt-Suter und sehr geehrter Herr Schulthess,
sagen nicht, wo die jeweilige Sperrung des Rütli am Bundesfeiertag und die
Verteilung von Tickets an ausgewählte Personen sowie «eigene Mitglieder und
Gäste» der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft durch eine «Alliance F»
ihre gesetzliche Grundlage haben soll. Ein derartiger Erlass wäre als
Ausführungserlass zu Art. 110 Abs. 3 BV zwar denkbar, wäre jedoch wegen
Verstosses gegen Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot verfassungswidrig
(Art. 8 Abs. 1 und 2 BV). Er entspräche auch nicht dem Willen der
seinerzeitigen Initianten. Zudem sind vergangenes Jahr nicht nur «störwillige»
Personen an der Fahrt zum Rütli gehindert worden, sondern, was das Papier der
Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft verschweigt, vor allem solche, die
ihrem Geschäftsleiter wegen ihrer politischen Einstellung nicht passten, was
er in einem Interview selber bestätigt hat. Wie heisst es doch in Art. 8 Abs. 2
BV?
«Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der
Rasse, des Geschlechtes, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der
Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugung oder
wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.»
Und wie heisst es in Art. 16 Abs. 2 BV?
«Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu
äussern und zu verbreiten.»
4 Gemäss Art. 110 Abs. 3 BV (116bis aBV) ist der 1. August als Bundesfeiertag
arbeitsfrei. Die entsprechende Volksinitiative wollte den arbeitenden Menschen
unter anderem Gelegenheit geben, an diesem Tag ungehindert das Rütli zu
besuchen. Die Eidgenössischen Räte befürworteten die Initiative, was selten
genug vorkommt. Sie sprachen der vertieften Beschäftigung der Bürgerinnen und
Bürger mit dem Wesen der Eidgenossenschaft das Wort. Das kann nachgelesen
werden in der Botschaft des Bundesrates (BBl 1992 III 889ff.). Was taugt da
besser als ein Besuch auf dem Rütli? Und jetzt soll die überwiegende Mehrheit
der Bevölkerung ausgerechnet am Bundesfeiertag durch verfassungs- und
gesetzwidrige Massnahmen und offenbar für alle Zukunft vom Besuch des Rütli
ausgeschlossen werden durch eine dürre Medienmitteilung der Schweizerischen
Gemeinnützigen Gesellschaft, deren Exponenten im Herbst 1858 frohgemut
verkündet hatten: Das Rütli gehört uns allen!
Am 1. August 1891 hatten, wie wir gelesen haben, 34 000 Schulkinder auf dem
Rütli Platz. Dieser Tage verfügte die Schweizerische Gemeinnützige
Gesellschaft, entgegen ihrem seinerzeitigen Credo (Das gibt’s nicht, dass
unsere Kinder die Rütliwiese nicht mehr betreten dürften!) und ohne jegliche
gesetzliche Kompetenz:
«Für die Bundesfeier auf dem Rütli mit Nationalratspräsidentin Christine
Egerszegi und Bundespräsidentin Micheline Calmy-Rey als Rednerinnen stehen auf
dem Rütli 2000 Plätze zur Verfügung. Diese werden in einem Ticketsystem
abgegeben.
Die Beschränkung auf 2000 Plätze und Ticketsystem wurde nach den Vorfällen 2005
im Jahre 2006 eingeführt und hat sich bewährt. Die Massnahme will störwillige
Personen am Zutritt aufs Rütli hindern. Die letztjährige Bundesfeier konnte so
in einem würdigen [sic!] Rahmen durchgeführt werden. Die Eintrittskarten sind
mit den Namen der Berechtigten versehen und nur mit einem Personalausweis
gültig.»
Sie haben es vor mir gelesen: Auf dem Rütli, das uns allen gehört, werden (nach
einem Ticketsytem) «Plätze abgegeben» von selbsternannten Landvögtinnen und
Landvögten, die von ihrem Standpunkt aus begreiflicherweise finden, das habe
sich bewährt. All das einiger Störenfriede wegen, die sich an einer früheren
Feier unliebsam bemerkbar machten (Vorfälle 2005). Was sagt doch Art. 36 Abs. 3
BV?
«Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.»
Aber prompt laufen ihnen 2000 Personen nach, wie weiland die Kinder dem
Rattenfänger von Hameln, nicht ahnend, dass bald einmal nicht nur ein
Personalausweis, sondern ein biometrischer Pass vorausgesetzt wird (vgl. BBl
2007 5159 ff.) und dass ebensobald selbst an gewöhnlichen Tagen nicht mehr alle
Mitbürgerinnen und Mitbürger das Rütli betreten dürfen, hat doch gemäss
Medienmitteilung die Polizei für den 1. August 2007 ihre Präsenz auf dem Rütli
auch für den Fall angesagt, dass dort keine Bundesfeier stattfinde:
«Auch wenn auf dem Rütli am 1. August keine Feier stattfinden sollte, müsste
die Polizei im Einsatz sein. Denn Rechtsradikale sind auf jeden Fall zu
erwarten – und der Streit um die Kosten dauert an.»
Darüber, wer rechtsradikal ist, würde wohl ungehindert wiederum die
Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft entscheiden.
Was schrieb mir doch der Bundesrat durch seine Beauftragte am 22. Oktober 2006?
«Das Rütli ist seit der Entstehung der Eidgenossenschaft immer wieder als
Symbol der Einheit, Freiheit und Unabhängigkeit bezeichnet worden. Wie Ihnen bekannt
ist, hat die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (SGG) 1860 das Rütli mit
Unterstützung diverser Donatoren und der Schweizer Schuljugend gekauft und es
dem Bund als unveräusserliches Nationaleigentum geschenkt. Der Bundesrat
übertrug gemäss Stiftungsurkunde vom 2. Juli 1860 die Betreuung und Verwaltung
des Gutes der SGG. Diese setzte eine Rütlikommission ein, die in erster Linie
darüber zu wachen hat, dass das Rütli möglichst in seinem ursprünglichen
Zustand bewahrt bleibt und angemessen Ruhe und Ordnung herrscht.
Für Fragen der Organisation der Rütlifeier sind demnach die SGG bzw. die
Rütlikommission für die Sicherheitsvorkehren die Kantone Uri und Schwyz
zuständig. Den Bundesrat betrifft nur Ihre Frage 22, die er wie folgt
beantwortet: Der Bundesrat hatte keinen Anlass, im Sinne von Artikel 185 Abs. 3
der Bundesverfassung zu intervenieren.»
Frage 22 betraf folgende Bestimmung der Bundesverfassung:
«Art. 185 Äussere und innere Sicherheit
1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren
Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2 Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3 Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel,
Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar
drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder
äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4 In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er
mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf, oder dauert dieser
Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die
Bundesversammlung einzuberufen.»
5 Die Sache ist noch wegen eines andern Aspekts bedenklich. Das Rütli ist für
den Durchschnittsbesucher nur vom See her zu erreichen, somit leicht
absperrbar. In städtischen Verhältnissen können Randalierer von überall her
kommen und in voller Absicht Schäden anrichten, wie es am 1. Mai 2007 in Zürich
geschehen ist. Dort gibt es bei Bundesfeiern und Maifeiern keine Fahrplaneinschränkungen
und Absperrungen. Es gibt auch keine Rütlikommission mit einem
Herr-im-Hause-Standpunkt.
6 Sehr geehrte Frau Burkhardt-Suter und sehr geehrter Herr Schulthess, soeben
vernehme ich, dass keine Tickets mehr erhältlich sind. Ihre freundlicherweise
mir gegenüber ausgedrückte Hoffnung, dass ich ein solches erhalten würde, ist
damit gegenstandslos. Ich hätte indessen nie ein solches Ticket zu erhalten
gesucht und werde auch in Zukunft mich nicht um ein solches bewerben. Selbst
wenn ich irgendwann in meinem Leben noch als «nicht störwillig» und als
«politisch zuverlässig» eingestuft werden sollte, widerstrebt es mir von Grund
auf, von der Diskriminierung anderer zu profitieren.
7 Sehr geehrte Frau Burkhardt-Suter und sehr geehrter Herr Schulthess,
Sie können sicher nichts dafür, aber was Sie mir schreiben, wirkt nach der
Lektüre von Ziff. 1 hiervor wie blanker Hohn. Im Jahre 1858 ereiferten sich,
wie wir vorher gelesen haben, «die Herren» derart, dass sie die Schönheiten des
Urnersees nicht einmal mehr beachteten. Und wer ereifert sich jetzt? Dabei sind
wir konfrontiert mit obrigkeitlichem Denken in Reinkultur. Wenn jetzt das Thema
nicht öffentlich ausdiskutiert wird, so wird es nicht nur auf dem Rütli,
sondern in der ganzen Schweiz schon in ein paar Jahren am 1. August nichts mehr
zu feiern (und auch nichts mehr zu stören) geben. •