Die
Schweizerische Bundesverfassung von 1999:
Erste
Erfahrungen
Vortrag gehalten vor dem Achten
Felseneggessen anlässlich der Vierzehnten Versammlung der Bewegung für
Unabhängigkeit am 4. November 2006 im Sihlpostgebäude zu Zürich
(erweiterte Form dat. 14. November 2006)
von Hans Ulrich WalderRichli
(Prof. Dr. iur., a. Gemeinderat, a. Kantonsrat, a.
Oberrichter, a. Kassationsrichter;
a. Präsident der Bewegung für Unabhängigkeit,
EVP-Mitglied seit 1953)
Der Vortrag ist kein juristischer Vortrag. Er will vielmehr versuchen, den politischen Wirkungen der Schweizerischen Bundesverfassung von 1999 auf unsere Gesellschaft näher zu kommen. Um das zu tun müssen wir uns einige Vorgänge vergegenwärtigen, die uns zu dieser Verfassung geführt haben. Ich werde deshalb beginnen mit einem historischen Abschnitt. Alsdann werden die Umstände um die Abstimmung von Volk und Ständen vom 18. April 1999 betrachtet (zweiter Abschnitt) Ein dritter Abschnitt ist der Charakterisierung der beiden Verfassungen von 1874 und 1999 gewidmet, wobei wir nicht um einige verfassungsrechtliche Betrachtungen herumkommen werden. Im vierten Abschnitt werde ich anhand von sieben problematischen Bereichen feststellen, wohin uns das neue Verfassungswerk bis heute gebracht hat. Die sieben problematischen Bereiche sind:
Ich spreche also nicht von Allem, was passiert, halte aber einleitend Folgendes fest:
Es wird von den Behörden Einiges ignoriert, was in der Verfassung steht und Verschiedenes hineingelesen, was nicht darin steht.
Ignoriert wird:
· das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2), soweit es männliche Schweizer betrifft;
· die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16);
· die Versammlungsfreiheit (Art. 22);
· die Pflicht der Schweiz zu wirksamer Landesverteidigung zwecks Schutz ihrer Neutralität (Art. 5 Abs. 4, 58 Abs. 2 Satz 1, 173 Abs. 1 lit. a;185.Abs. 1 BV);
· das Recht über den Gegenentwurf bei Volksinitiativen.
Hineingelesen wird demgegenüber:
·
der Einsatz der Armee für eine Fussballmeisterschaft;
·
das Konkordanzprinzip;
·
das erweitertes Kollegialprinzip für den Bundesrat;
·
die Befugnis des Bundesrates, Abstimmungskämpfe zu eröffnen;
·
die Teilnahme des Bundesrates an der Abstimmungspropaganda als
gesetzesvollziehende Tätigkeit nach Art. 182 BV;
·
der Anspruch der "Bundesratsparteien" auf irgendwelche
Bundesratssitze;
· das Recht der Funktionäre einer "Bundesratspartei" zu bestimmen, wer die Qualifikation als Bundesrat habe und wer nicht.
Der fünfte und letzte Abschnitt des Vortrages ist der überraschenden Schlussfolgerung gewidmet.
Erster Abschnitt: Geschichte der
Verfassungsrevision
Die wenigsten Personen, die heute in der Politik aktiv sind, wissen noch, welche lange Vorgeschichte unserer heutigen Bundesverfassung voranging. Das Thema wurde, wie so oft, aktuell mit einer ständerätlichen und einer nationalrätlichen Motion, welche vergangenes Jahr ihr vierzigjähriges Jubiläum begeh konnte. Ihre Urheber waren der Solothurner Freisinnige Karl Obrecht (1910-1979) und der Basler Liberale Peter Dürrenmatt (1904-1989). Der weitere Gang des Geschäftes ist eingehend dargestellt im Bericht der Expertenkommission für die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung aus dem Jahr 1977. Wichtigste Stationen waren die Einsetzung einer Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des früheren Bundesrats Friedrich Traugott Wahlen (1899-1985) und später der eben genannten Expertenkommission, die von Bundesrat Kurt Furgler (geb. 1924) präsidiert wurde und welcher 47 Personen angehörten, davon sieben Frauen. Diese Kommission hielt 19 mehrtägige Sitzungen ab, bevor sie den genannten Bericht samt einem Vorentwurf vorstellen konnte. Was dann geschah, war für schweizerische Gepflogenheiten merkwürdig. Nächster Schritt war wohl noch eine Vernehmlassung aller Interessierten mit zahlreichen Ergebnissen. Was jetzt aber der Bundesrat vorlegte, war nicht ein von der zugehörigen Botschaft begleiteter Verfassungsentwurf, der auf dem Vorentwurf der Expertenkommission und dem Inhalt der Vernehmlassungen basiert hätte, sondern ein im Bundesblatt des Jahres 1985 publizierter Bericht , der so ausführlich war wie jener der Expertenkommission, der sich aber vornehmlich mit Revisionsarbeiten der Kantone und anderer Staaten beschäftigte, um die denkbaren Modelle aufzuzeigen. Dieser Bericht führte zu einem Bundesbeschluss vom 3. Juni 1987, der etwas zum Inhalt hat, was in der damals geltenden Bundesverfassung gar nicht vorgesehen war, nämlich einen für das Parlament, nicht aber für die Stimmberechtigten verbindlichen (und deshalb nichts referendumsfähigen) Beschluss, wonach die Totalrevision der Bundesverfassung mit einem bestimmten Inhalt vorzunehmen sei.
Der Beschluss lautet wie folgt:
Art. 1
Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 wird
total revidiert.
Art. 2
Der Bundesrat unterbreitet der
Bundesversammlung den Entwurf zu einer neuen Bundesverfassung.
Art. 3
Der Entwurf wird das geltende geschriebene und
ungeschriebene Verfassungsrecht nachführen, es verständlich darstellen,
systematisch ordnen, Dichtheit und Sprache vereinheitlichen.
Art. 4
Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Der Beschluss ist auch deshalb signifikant, weil darin zum letzten Mal von einer Totalrevision der Bundesverfassung die Rede ist. Künftig sollte an Stelle dieses Begriffes der Ausdruck Reform verwendet werden. De Begriff ist in der Rechtswissenschaft absolut unüblich und wollte wahrscheinlich zum Ausdruck bringen, dass nicht total revidiert, sondern nur behutsam reformiert werden wolle, was (wie sich seither ergibt) nicht stimmt, wird doch die Direkte Demokratie zielstrebig ausgehöhlt (Armee XXI und Osthilfegesetz, um zwei Beispiele zu nennen).. Ein Beispielt also für Manipulation der Öffentlichkeit, wie sie demnächst in einer umfassenden Abhandlung von Judith Barben aufgezeigt wird.
Zweiter Abschnitt: Die Umstände der
Abstimmung vom 18. April 1999
Ich beginne mit einem Zitat.
Es wäre schlimm,. wenn es den fanatischen
Gegnern gelänge, ein überzeugendes Ja zu diesem sorgfältig erarbeiteten
Konsens-Werk zu hintertreiben.
Das Zitat stammt von einem Bundesratsmitglied, welches aus einem Landsgemeindekanton stammt. Es steht in einem Brief vom 12. April 1999, der an eine oder mehrere Zeitungsredaktionen ging. Umso merkwürdiger mutet es an. Nach Jahrzehnten der Beschäftigung mit schweizerischem Verfassungsrecht und täglicher Tätigkeit als Stimmberechtigter, als Parlamentsmitglied sowie als Bundesrat hatte dieser Politiker noch nicht begriffen oder nicht begreifen wollen, was direkte Demokratie bedeutet. In ihr gibt es nichts zu hintertreiben, weil etwa eine von der Bundesversammlung beschlossene Bundesverfassung erst durch den zustimmenden Beschluss der Volkes und der Stände Wirkung erhält. Unlässig war es auch, was der Verfasser jenes Briefes unbedenklich tat, die Kritiker der Vorlage als rechtspopulistische Gegnerschaft zu bezeichnen. Das ist eine Diskriminierung, wie sie gerade im Begriff war, durch die neue Bundesverfassung verboten zu werden (Art. 8 Abs. 2). Es ist jedoch üblich geworden, dass Bundesratsmitgliede sich mit solchen Scheinargumenten ausrüsten. Ein Parteikollege des Genannten rief am 5. Februar 2005 im Zusammenhang mit einem Referendum dazu auf, die Referendumsträger, welche Protektionisten, Barrikadeure und Betonneure seien, fortzuschaffen. Dabei nennt sich diese Partei seit vielen Jahren eine Volkspartei und ist sie seit Menschengedenken "Bundesratspartei". Der Bundesrat befindet sich also spätestens seit jener Zeit (wahrscheinlich begann es schon mit der EWR-Abstimmung, die im zitierten Brief in Erinnerung gerufen wurde) in der Offensive, wie der "Bund° am 15. April 1999 schieb. Offensive gegen wen? Gegen das eigene Volk, so weit es seinen, des Bundesrats, Intentionen zu folgen nicht gewillt ist. Und diese seine Rolle soll nach dem Willen der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats noch gesetzlich verankert werden. Ein Nationalratsmitglied behauptete übrigens noch vor kurzer Zeit, durch ein Referendum werde ein demokratisch gefasster Beschluss in Frage gestellt.
Es lohnt sich hier eine Einzelheit von damals herauszugreifen. Der damalige Vizekanzler, der die Formulierung vom Hintertreiben gehorsam wiederholte,. nahm als Beispiel einer Unwahrheit die Behauptung, dass die neue Verfassung die Wehrmänner entwaffne. Das tat sie freilich nicht direkt, sie tat es aber indirekt.
Art. 18 Abs. 1 der Bundesverfassung von 1874 lautete:
Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung,
Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die Waffe bleibt unter den
durch die Bundesgesetzgebung aufzustellenden Bedingungen in den Händen des
Wehrmannes.
Art. 60 Abs. 1 der geltenden Bundesverfassung enthält den zweiten Satz nicht mehr, sondern lautet ganz farblos:
Die Militärgesetzgebung sowie Organisation,
Ausbildung und Ausrüstung der Armee
sind Sache des Bundes.
Natürlich wurde deswegen dem Wehrmann die Waffe noch nicht weggenommen. Heute ist das aber, wie Sie wissen, ein ganz aktuelles Thema und der Anspruch des Soldaten, seine Waffe samt Taschenmunition zu Hause aufzubewahren und damit vom Moment seines Einrückens an bewaffnet zu sein, hat seinen verfassungsrechtlichen Schutz verloren und ist zum Spielball irgendwelcher politischer Kräfte geworden. Eine der °Bundesratsparteien" entblödet sich sogar nicht, das, was vorerst auf Bundesebene gescheitert zu sein scheint, mit aller Hartnäckigkeit in den kantonalen Parlamenten zu verlangen, denen man vorher verfassungswidrig (entgegen Art. 60 Abs. 2 BV) die kantonalen Formationen Truppen weggenommen hat. Genau das, was vorher von einer politischen Koryphäe abgestritten wurde, wird jetzt also kalt lächelnd und am Volk vorbei betrieben und der zuvor bestehende verfassungsrechtliche Schutz des Instituts ist mit der Verfassung von 1999 in voller Absucht ausgehebelt worden.
Jene, welche die Schweiz um ihre autonome Verteidigungskraft bringen wollen, handeln eben auf lange Sicht, wie die Armee XXI mit ihrem nachfolgenden (glücklicherweise im Nationalrat gestoppten) Entwicklungsschritt 08/11 zur Genüge beweist. Wer sich gegen Solches als Stimmberechtigter rechtzeitig zur Wehr setzen will, wird von einem Bundesrat, der auch ihm gegenüber verantwortlich ist, kurzerhand als Rechtspopulist bezeichnet.
Ein besonderes Kapitel sind der damalige Abstimmungstermin und die Nichtabgabe des geltenden Verfassungstextes zu Vergleichszwecken. Der Abstimmungstermin lag in der Nähe der Osterfeiertage und die Frist, um sich mit dem neuen Verfassungstext auseinanderzusetzen, war viel zu kurz. Auf meine Intervention hin antwortete der betreffende Bundesrat, man habe sich ja während der Ratsdebatten genügend orientieren können. Heute beruft sich der Bundesrat für seine massive Propaganda darauf, er habe für Information der Stimmberechtigten zu sorgen.
Im Anschluss an seine These vom Hintertreiben schrieb der eingangs zitierte Bundesrat: Dem wäre am besten mit einer guten Stimmbeteiligung zu begegnen. Er muss am Abend des Abstimmungstages ziemlich ernüchtert gewesen sein. Die Stimmbeteiligung betrug 35,89%, es hatte sich also für diese grundlegende Entscheidung praktisch nur jede dritte stimmberechtigte Person zur Urne bemüht. Zwar nahm diese Minderzahl mit 969'310 Ja gegen 669'158 Nein und demnach mit 59,2 zu 40,8% die Vorlage an, doch das Ständemehr betrug bescheidene 13 zu 10. Von einem Konsens-Werk zu sprechen war also zumindest voreilig (vgl. nachher meine Bemerkungen zur Konkordanzdemokratie). In den massgebenden Büchern ist der ganze Hergang schamhaft verschwiegen; man geht einfach vom Inkrafttreten der Bundsverfassung von 1999 aus und beginnt sie wissenschaftlich auseinander zu nehmen.
Dritter Abschnitt: Charakterisierung der
beiden Verfassungen von 1874 und 1999
Die Bundesverfassung von 1874 umfasste bei ihrem Erlass weniger Artikel als , diejenige von 1999 mit ihren 196. Dazu sind nachher zahlreiche zusätzliche Artikel getreten und wurden andere aufgehoben. Die alte Verfassung wurde in den 125 Jahren ihres Bestehens unzählige Male geändert, diejenige von 1999 bis Ende 2004 auch schon siebenmal. Das, was der früheren Verfassung vorgehalten wurde (man sehe vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr), dürfte auch für die nunmehr geltende irgendwann zutreffen denn die Bestrebungen, neue Gedanken darin unterzubringen, lassen sich nicht aufhalten. Zwar wird die allgemeine Volksinitiative, welche 2003 eingeführt wurde, die Bundesverfassung einigermassen entlasten; Schutz vor späterer Aufweichung des Erreichten bietet aber wegen des obligatorischen Referendums nur der Verfassungsrang, So betrifft die neuestens lancierte Abzockerinitiative ein als rein aktienrechtlich einzustufendes Thema, das sich schlecht in den bestehenden Verfassungstext einfügen lässt. Eigenheit der nunmehrigen Verfassung sind Bestimmungen, die beschlossen, aber noch nicht in Kraft sind. Das erschwert die Orientierung über das geltende Recht nicht unerheblich.
Die Bundesverfassung von 1999 ist flexibler als jene von 1874. Das äussert sich auf zwei Ebenen. Zum einen ist die Kompetenz zwischen Bund und Kantonen nicht starr aufgeteilt,
zum andern wird für einzelne Themen zusätzlich die Gesetzgebung eingeschaltet.
Zur Kompetenz: Es sind manchmal Bund und Kantone oder der Bund nur subsidiär zuständig. Dies führt allerdings auch zu Unsicherheiten. Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 2, wonach der Bund die Aufgaben übernimmt, die einer einheitlichen Regelung bedürfen, löst nicht alle Zweifelsfragen. So begannen einzelne Kantone damit, Gesetze über die Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare zu erlassen bis der Bund seine eigene Kompetenz in diesem Bereich entdeckte. Von den neun Verfassungsartikeln, auf die er sich in diesem Erlass beruft, sagt aber keiner etwas über seine Zuständigkeit aus. Nicht einmal der erwähnte Art. 42 Abs. 2 BV ist dort aufgeführt. Ein weiteres Beispiel sind die Massnahmen bezüglich der Vogelgrippe und bezüglich der Kampfhunde.
Der andere Bereich betrifft die Abgrenzung zwischen Verfassungsrecht und Gesetzgebung. Herkömmlicherweise unterscheidet man drei Stufen von Erlassen: die Verfassung als Hort des Grundsätzlichen, die Gesetzgebung als Bereich für (auf Verfassungsrecht beruhende) allgemeine Anordnungen und die Verordnungsstufe als Ebene für Detailvorschriften. Das ist in der geltenden Bundesverfassung nicht klar auseinander gehalten. So sagt Art. 30 Abs. 2 im ersten Satz, dass jede Person gegen die eine Zivilklage erhoben werde, Anspruch darauf habe, dass die Sache vom Gericht ihres Wohnsitzes beurteilt werde, um dann in Satz 2 gleich beizufügen, dass das Gesetz einen andern Gerichtsstand vorsehen könne. Das ist durch das Gerichtsstandsgesetz in reichem Masse geschehen und wird durch die in Aussicht stehende schweizerische Zivilprozessordnung bestätigt. Ein zweiter derartiger Fall sind die Aufgaben und Befugnisse des Bundesrates. Nach einer Reihe von bezüglichen Artikeln bestimmt Art. 187 Abs. 1 BV, der Bundesrat habe zudem folgende Aufgaben und Befugnisse, die dann aufgezählt werden. Absatz 2 sagt aber eigentlich systemwidrig, das Gesetz könne dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse ¨übertragen. Ein Vorbehalt muss jedoch darin bestehen, dass diese Aufgaben nicht im Widerspruch zu einem Verfassungsartikel stehen, wie etwa bei der gemäss Staatspolitischer Kommission des Nationalrats neu zuzuteilenden Aufgabe, die Vorlagen der Bundesversammlung vor dem Volk zu vertreten. Das widerspricht dem Recht der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nach Art. 34 Abs. 2 BV.
Vierter Abschnitt: Sieben problematische
Bereiche
Die sechs Bereiche, die ich Ihnen kurz vorlege, sind die folgenden:
1. Direkte
Demokratie
Dass unsere politischen Behörden die Direkte Demokratie in Frage stellen, haben wir anhand der Volksinitiative Volkssouveränität statt Behördenpropaganda schon zur Genüge erlebt. Und wie unvermeidlich, wurde ihr schon zu Beginn ein rechtsbürgerlicher Mantel umgehängt.
Der Bundesrat wird in seiner Ablehnung der Volksinitiative zum Teil unterstützt durch einschlägige Literatur. So wird dem Satz Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik in Art. 180 Abs. 1 besondere Bedeutung beigemessen. Seine von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats angestrebte Pflicht, die Vorlagen der Bundesversammlung vor Volksabstimmungen zu vertreten, kann jedoch nicht als Ausführung jenes Satzes verstanden werden. Die Ziele der Regierungspolitik sind dann doch wieder vom Parlament abhängig, dem der Bundesrat sich unterzuordnen hätte. Aus dem fraglichen Satz lässt sich überhaupt nichts ableiten. Abgesehen davon würde er im Falle der Annahme der Volksinitiative auch von dorther relativiert, weil dieser Text ebenfalls Verfassungsrang hätte.
Was die angestrebte Gesetzesrevision mit dem neuen, im Vorschlag der Kommission geänderten Art. 10a PRG bewirken will, ist sowieso ein Ding der Unmöglichkeit: Es sollen uns noch nicht bekannte Bundesratsmitglieder verpflichtet werden, uns noch nicht bekannte Vorlagen einer uns noch nicht bekannten Bundesversammlung zu vertreten, gleichgültig was darin steht. Diese Bestimmung hätte nur Gesetzesrang und widerspräche der Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV, die auch Bundesratsmitgliedern zugute kommt. Was dabei herausschauen könnte, erleben wir jeden Herbst aufs Neue. Bekanntlich findet im Oktober jeweils die OLMA statt und liegt im November jeweils ein eidgenössischer Abstimmungstermin. Die OLMA wird jeweils von einem Bundesratsmitglied eröffnet. Wie ein Ritual weist es dabei auf eine oder mehrere Abstimmungsvorlagen hin mit der zugehörigen bundesrätlichen Empfehlung, gleichgültig ob sie mit der OLMA etwas zu tun haben oder nicht.
2. Landesverteidigung
Eine der flexiblen Bestimmungen der Bundesverfassung ist jene über die Armee (Art. 58).Die Armee soll nach dessen Absatz 2 der Kriegsverhinderung dienen und zur Erhaltung des Friedens beitragen, das Land und die Bevölkerung verteidigen sowie die zivilen Behörden unterstützen bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. es hat sich die Frage gestellt, ob all diese Aufgaben gleichwertig seien. Ein vom VBS beauftragter Gutachter hat sie bejaht, Ich habe demgegenüber geltend gemacht, dass ohne Landesverteidigung die andern Aufgaben von der Schweiz gar nicht wahrgenommen werden könnten und KKdt Simon Küchler, der bei jener Gelegenheit unter uns war und heute anderweitig spricht, hat mich darin unterstützt mit dem Hinweis auf die unbedingte Formulierung des Landesverteidigungsteils der Aussage gegenüber den übrigen. .Dennoch scheint die Landeverteidigung im VBS nicht den Stellenwert zu haben, der ihr eigentlich zukäme. Kooperation mit ausländischen Armeespitzen scheint nach wie vor eine wünschbare Perspektive zu sein. Als wir im Zusammenhang mit Armee XXI vor einer Bindung an die NATO warnten, wurden wir vom Vorsteher des VBS als Lügner bezeichnet. Heute wird die beabsichtigte Absolvierung von Wiederholungskursen im Ausland zur Diskussion gestellt. So etwas zu behaupten wäre damals nicht einmal uns vom Referendumskomitee in den Sinn gekommen. Aber wenn sogar der Chef der Armee sagt, die Zeit der autonomen Landesverteidigung sei endgültig vorbei, dann ist das Ergebnis viel schlimmer als damals befürchtet wurde.
3. Neutralität
Die Neutralität ist nicht allein ein Grundsatz der Schweiz, sondern auch eine völkerrechtliche Verpflichtung. derselben, welche gerade die autonome Verteidigung der Schweiz voraussetzt. Militärbündnisse stünden in diametralem Gegensatz dazu. Es ist unglaublich, wie leichtfertig mit dieser eindeutigen Verpflichtung von Bundesrat (Art. 185 Abs. 1) und Bundesversammlung (Art. 173 Abs. 1 lit. a) umgegangen wird. Da gibt es nichts einschlafen zu lassen (Botschafter Thalmann). Was der eigentliche Gehalt der Neutralität sei, darüber kann man diskutieren, es geht aber einfach nicht an, dass ein in der Bundesverfassung festgeschriebener Grundsatz beiseite geschoben wird, nur weil er einigen Leuten nicht passt, einigen Leuten vor allem, die nichts besseres an seine Stelle zu setzen wüssten.
4. Verfassungsgerichtsbarkeit
Im Rahmen der Justizneuerungen ist die den Stimmberechtigten im seinerzeitigen Prospekt über das "Mitdenken" bei der "Verfassungsreform" ausdrücklich versprochene und als notwendig bezeichnete Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber eidgenössischen Erlassen ohne Diskussion endgültig beerdigt worden. es befriedigt der gegenwärtige Zustand aber nach wie vor nicht.
So entscheidet der Bundesrat als oberste Rekursinstanz über Fragen, welche ihn direkt betreffen. Es ging in einem Fall darum, dass eines seiner Mitglieder vor einer Volksabstimmung gesagt hatte, der Bundesrat stehe geschlossen hinter der betreffenden Vorlage, was hinterher als unrichtig sich herausstellte. Die zur Rechtfertigung der Aussage gelieferte Begründung des Bundesrates ist sophistisch, beruft er sich doch auf das Kollegialprinzip, das die Bundesratsmitglieder verpflichte, einen gefällten Entscheid nach aussen mit zu tragen. Das war aber gar nicht das Problem. Wenn man sagt, es stehe ein Kollegium geschlossen hinter einer Sache, dann meint man nicht nur das (was gar nicht gesagt werden müsste), sondern meint man eben, es seien alle dafür und gerade das war nicht der Fall. Natürlich war der Bundesrat in der beurteilten Angelegenheit befangen, was ihm niemand übel nimmt. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 gibt aber jeder Person Anspruch auf ein unabhängiges Gericht und in solchen Fällen hat der Bundesrat eine gerichtsähnliche Funktion.
Die Eidgenossischen Räte sodann befinden selber und endgültig darüber, ob ein von ihnen ausgehender Erlass dem obligatorischen oder dem fakultativen oder gar keinem Referendum unterliegt. Auch hier liegt Befangenheit vor.
Ein Beispiel für bedenkenlos tolerierte Verfassungswidrigkeit haben wir vor uns in neuester Zeit. Art. 16 des am 26. November 2006 zur Abstimmung gelangenden Osthilfegesetze enthält einen nicht begründbaren Angriff auf den Datenschutz nach Art, 13 Abs. 2 BV. Dieser Angriff als unangenehmes Thema ist im Bundesbüchlein mit keinem Wort erwähnt (er würde auch in seinen Stellungnahmen nach dem neuen Art. 10a PRG verschwiegen) und der grosse JA-Prospekt mit dem Apfelbaum macht einen ebenso grossen Bogen darum herum. In den Diskussionen wird viel von Solidarität, von Investition und von sonstigen hehren Zielen der Aktion gesprochen, von dieser Angelegenheit aber nicht. Ich habe vor einiger Zeit dem betreffenden Luzerner Komitee 27 Fragen gestellt und den bezüglichen Katalog jedem zugehörigen Parlamentarier vorgelegt; es ist keine einzige Frage von irgendjemandem beantwortet worden, auch jene nach dem Datenschutz nicht. Einzige Reaktion war ein Anruf des Sekretärs jenes Komitees der mir mitteilte, er könne die Fragen nicht beantworten.
Die Maximalfrist von zwei Jahren nach Artikel 7
Absatz 2 Buchstabe b schließt sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des
Rechtsakts oder der Maßnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte:
- die
Vorbereitungsphase,
- das
parlamentarische Verfahren,
- die Referendumsfrist (100 Tage nach
der amtlichen Veröffentlichung des Rechtsakts) und gegebenenfalls
- das
Referendum (Organisation und Abstimmung).
Der Bundesrat unterrichtet den Rat und die Kommission
unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.
Der Bundesrat verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung
stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so
schnell wie möglich durchgeführt werden können.
5. Konkordanzdemokratie
Der vorher
zitierte Brief spricht von einem Konsens-Werk und leitet daraus eine Pflicht
her, demselben zuzustimmen. Das, was Konkordanzdemokratie genannt wird, ist
jedoch nicht mehr als eine übereinstimmende
Haltung der politischen Parteien, die nicht mit dem Interessen des Volkes parallel
zu laufen braucht. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten hat demgegenüber andere
Prioritäten. Konkordanzdemokratie würde bedeuten Demokratie des
übereinstimmenden Volkes. Wenn dem so wäre, so bräuchten wir keine
Volksabstimmungen mehr. Ausserdem haben die politischen Parteien nach wie vor
ihre eigenen Ziele. Anders liesse sich der Rundumschlag
der CVP bei der Eröffnung des Wahlkampfes nicht erklären. Dies auch dann, wenn
sich die Parteien in ständigen Parlamentskommissionen zusammen finden, die
statt ihrer die politischen Anträge formulieren, welche in keinem Wahlprospekt oder Parteiprogramm zu lesen waren, wie
etwa der unselige neue Art. 10a PRG.
In dasselbe Kapitel gehören die Koalitionen, die schon geschmiedet werden, um die spätere Volksabstimmung zu "gewinnen", lange bevor überhaupt ein konkretes Ergebnis in Form einer Vorlage existiert (so geschehen bei den letzten bilateralen Verträgen mit der EU)
6. Bundesfeier
(a) Bezüglich der in Art. 110 Abs. 3 zum Feiertag erhobenen Bundesfeier erweisen sich die Behörden als hilflos, sobald es um einen damit verbundenen Konflikt geht. Dieser besteht bezüglich der Feier auf dem Rütli und ich habe darüber ein Exposé mit zahlreichen Fragen verfasst. Beantwortet wurde eine einzige und zwar vom Bundesrat, der das Vorliegen einer Voraussetzung nach Art. 185 Abs. 3 BV bestritt. Also gab es keine drohende Störung der öffentlichen Ordnung. Weshalb also das unsägliche Theater in Brunnen? Wo die Organisatoren das Recht hernahmen, um Dutzende von Interessierten am Besuch der Bundesfeier auf dem Rütli zu hindern, bleibt unklar. Sogar die Kursschiffe durften an jenem Tag vor dem Zeitpunkt der Feier nicht dort anhalten, damit nicht jemand Unkontrollierter dort aussteige. Dem angereisten Publikum wurde dies durch eine dürre Mitteilung angezeigt, welche wahrheitswidrig von einer nicht öffentlichen Bundesfeier sprach. Hier der Wortlaut:
1.-
AUGUST-FEIER AUF DEM RüTLI
Liebe Fahrgäste. Das 1.Auguust-Fest
dieses Jahres auf dem Rütli ist nicht öffentlich.
Die Oberaufsicht über das
Fest hat die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (SGG), die nur Gästen
mit einem im voraus angeforderten "Ticket" den Zutritt aufs Rütli
gestattet.
Einschränkungen beim
Kurs-Fahrplan: Kein fahrplanmässiges Kursschiff hält heute bis 16 Uhr 45
an der Rütli-Landungsstelle an. Die Besucher mit einem "Ticket"
werden gebeten, in Brunnen das Schiff zu verlassen und den bereitstehenden Bus
zu nehmen, der sie zum Extraschiff fürs Rütli fahren wird.
Wir danken Ihnen für Ihr
Verständnis.
Ihre
Schiffahrtsgesellschaft Vierwaldstättersee (SGV)
Natürlich war die Bundesfeier öffentlich, aber es gab ein Zutrittverbot für Personen, die den von einem privaten Funktionär aufgestellten politischen Anforderungen nicht entsprachen. Art. 16 BV von der Meinungsfreiheit lässt grüssen. Und dieses Zutrittsverbot wurde von kantonalen und eidgenössischen Behörden geschützt, den gleichen, die sonst über diskriminierendes Verhalten (Art. 8 Abs. 2 BV) irgendeines Gastwirts wachen, der einer Einzelperson den Zutritt in das von ihm geführte Lokal verweigert. Bekanntlich musste man für den Zutritt ein Ticket haben und vorweisen und selbst dieses verschaffte für sich allein nicht das Recht auf Teilnahme; es gab erniedrigende Kontrollen mit Gittern und in einem Zelt, das man durchqueren musste. Das wurde in den Medien meist kommentarlos mitgeteilt.
(b) Im Anschluss an diese Vorgänge stellte ich in einem Zirkular 22 Fragen und zwar
Ich wollte vor allem wissen, wer was angeordnet hatte und mit welcher Kompetenz. Ich erhielt drei Antworten.
(c) Die Beauftragte des Bundesrates für Anfragen aus der Öffentlichkeit schrieb mir :am 22. Oktober 2006 Folgendes::
Das Rütli ist seit der Entstehung der
Eidgenossenschaft immer wieder als Symbol der Einheit, Freiheit und Unabhängigkeit
bezeichnet worden. Wie Ihnen bekannt ist, hat die Schweizerische Gemeinnützige
Gesellschaft (SGG) 1860 das Rütli mit Unterstützung diverser Donatoren und der
Schweizer Schuljugend gekauft und es dem Bund als unveräusserliches Nationaleigentum
geschenkt. Der Bundesrat übertrug gemäss Stiftungsurkunde vom 2. Juli 1860 die
Betreuung und Verwaltung des Gutes der SGG. Diese setzte eine Rütlikommission
ein, die in erster Linie darüber zu wachen hat, dass das Rütli möglichst in
seinem ursprünglichen Zustand bewahrt bleibt und angemessen Ruhe und Ordnung
herrscht.
Für Fragen der Organisation der Rütlifeier sind demnach die SGG bzw. die Rütlikommission, für die Sicherheitsvorkehren die Kantone Uri und Schwyz zuständig. Den Bundesrat betrifft nur Ihre Frage 22, die er wie folgt beantwortet: Der Bundesrat hatte keinen Anlass, im Sinnen von Artikel 185 Abs. 3 der Bundesverfassung zu intervenieren.
Frage 22 betraf folgende Bestimmung der Bundesverfassung:
Art. 185 Äussere und innere Sicherheit
Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung
der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und er Neutralität der Schweiz.
Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit.
Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen
Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder
unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu
begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
In dringlichen Fällen kann er Truppen
aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf
oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist
unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
Die Kompetenz für Massnahmen zum Schutzes der öffentlichen Ordnung lag also beim Bundesrat. Dieser behauptet nicht, seine Kompetenz an eine andere Instanz übertragen zu haben. Er sah aber nach seinem Brief auch keinen Grund zum Einschreiten, weil nach seiner Einschätzung keine Bedrohung im Sinne des Art. 185 BV bestand. Um die bei Grossanlässen durch Polizisten wahrzunehmenden üblichen Sicherheitsvorkehren geht es im vorliegenden Falle nicht.
Mit Art.. 110 Abs. 3 BV, der von den einschlägigen Juristen (und wohl innerlich auch von unseren Behörden) allein der Arbeitsverfassung zugeordnet wird, hat der Bund aber eine weitere Verpflichtung übernommen, nämlich die, der ganzen Bevölkerung mit Ausnahme derer, die aus irgendeinem Grund an ihrem Posten bleiben müssen, den Besuch von Bundesfeiern in der ganzen Schweiz zu ermöglichen. Er kann sich jetzt nicht einfach seiner Verantwortung entschlagen.
(d) Die Staatskanzlei des Kantons Schwyz schrieb mir am 25. Oktober 2006 Folgendes:
Der Regierungsrat hat von Ihrer Eingabe und
Ihrem Fragenkatalog Kenntnis genommen. Soweit den Kanton Schwyz betreffend,
können Antworten auf Ihre Fragen dem Urteil des Bundesgerichts vom, 4. September
2006 entnommen werden, das wir Ihnen in Kopie zustellen. Ergänzend ist zu den Äusserungen
des Schwyzer Landammanns zu bemerken, dass es sich bei deren Wiedergabe in der
Presse nicht um Zitate handelt, sondern um freie - wie beim, betreffenden Blatt
üblich zugespitzte –Umschreibungen des Gesagten. Diese Äusserungen sind als Aufforderung
an Rechts- und Linksextremen zu verstehen, sich an das gerichtlich bestätigte
Demonstrationsverbot in Brunnen zu halten, .ansonsten es unter Einsatz
geeigneter polizeilicher Mittel durchgesetzt werde
Mit Bezug auf die Verkehrsführung, die Parkierung,
die Kontrolle und die Transportorganisation gab es in der Tat Absprachen
zwischen der SGG als Organisatorin der Rütlifeier und den kantonalen und
kommunalen Behörden. Solche Absprachen sind bei Anlässen mit vergleichbaren
Dimensionen und ähnlicher Resonanz unumgänglich.
Das beigelegte Bundesgerichtsurteil betraf eine Demonstrationsbewilligung, die erstinstanzlich bereits am 30. Januar 2006 abgelehnt worden war. Meine Fragen betrafen aber gar nicht die Bewilligung einer Demonstration, sondern die Nichtzulassung bestimmter Personen zur Bundesfeier auf dem Rütli. Diese Personen waren (zum Teil von weither) nach der Innerschweiz gereist. Es hatte und hat erfahrungsgemäss etliche Romands darunter. Sie wurden durch den französischen Text auf dem kursmässigen Schiff ausdrücklich angesprochen.. Ihnen lag jede Demonstrationsabsicht ferne und sie wollten das tun, wofür der eidgenössische Feiertag eben gedacht ist. Der Hinweis auf Verkehrsführung, Parkierung, Kontrolle und Transportorganisation ist so schönrednerisch, wie man es von schweizerischen Behörden nachgerade gewöhnt ist: die Verkehrsführung und das Parkieren sind nicht das, was die Interessierten beschäftigt, sondern die willkürlich angeordnete und vollzogene Personenkontrolle sowie die so genannte Transportorganisation. Beides hätte sich erübrigt, wenn man jede Person in eigener Regie hätte zum Rütli fahren lassen.
(e) Der
Kanzleidirektor des Kantons Uri schrieb mir am
27. Oktober 2006 Folgendes:
Nachdem die Schweizerische Gemeinnützige
Gesellschaft die 1.-August-Feier auf dem .Rütli 2006 organisierte, gehen wir
davon aus, dass diese Ihre Fragen beantworten werde. Der Kanton Uri hatte
einzig die Ruhe und Ordnung sowie die Sicherheit kraft verfassungsmässigem
Auftrag zu garantieren. Insofern betrachten wir uns nicht als direkte
Ansprechpartner Ihrer kritischen Bemerkungen bzw. Ihrer Fragen.
Der Kanton Uri betrachtete sich also nicht als zuständig für etwas anderes als Sicherheit, was nach Auffassung des Bundesrates gar nicht gefährdet war. Ebenso wenig will er etwas mit der Kompetenzerteilung an den mit der Triage der Besucher beschäftigten Geschäftsleiter der SGG zu tun haben.
(f) Die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft schrieb mit nicht.
8) Die Schifffahrtsgesellschaft Vierwaldstätersee schrieb mir nicht.
7. Verhältnis
der Schweiz zur Europäischen Union
(a) Ein Beispiel für bedenkenlos tolerierte Verfassungswidrigkeit haben wir vor uns in neuester Zeit. Art. 16 des am 26. November 2006 zur Abstimmung gelangenden Osthilfegesetze enthält einen nicht begründbaren Angriff auf den Datenschutz nach Art, 13 Abs. 2 BV. Dieser Angriff als unangenehmes Thema ist im Bundesbüchlein mit keinem Wort erwähnt (er würde auch in seinen Stellungnahmen nach dem neuen Art. 10a PRG verschwiegen) und der grosse JA-Prospekt mit dem Apfelbaum macht einen ebenso grossen Bogen darum herum.
Beängstigend aber ist Folgendes:
In den Diskussionen wird viel von Solidarität, von Investition und von sonstigen hehren Zielen der Aktion gesprochen, von obiger Angelegenheit aber nicht. Dass das Datenschutzrechts in diesem Zusammenhang so gering geachtet wird, hat seinen guten Grund. .Ich habe nämlich vor einiger Zeit dem betreffenden Luzerner Komitee 27 Fragen gestellt und den bezüglichen Katalog jedem zugehörigen Parlamentarier vorgelegt; es ist keine einzige Frage von irgendjemandem beantwortet worden, auch jene nach dem Datenschutz nicht. Einzige Reaktion war ein Anruf des Sekretärs jenes Komitees der mir mitteilte, er könne die Fragen nicht beantworten.
(b) Zwei Fragen sind in diesem Kontext besonders wichtig.
(aa) Ich fragte, ob es sich um einen Beitrag
oder um eine Investition handle. Ein sozial denkender Parlamentarier begründete die Sache nämlich im genannten Prospekt
damit, dass man den früher unterdrückten Völkern etwas zukommen lassen wolle,
ein wirtschaftlich denkender sprach von einer Investition in den bilateralen
Weg. Aus dem nunmehr veröffentlichten Text des Memorandum of Understanding vom
27. Februar 2006 ergibt sich nun, dass es um einen Beitrag geht, der nach einem bestimmten Schlüssel auf die
verschiedenen Staaten aufgeteilt ist und gewissen gemeinsam festgelegten Zielen
dienen soll. Es handelt sich also um einen Vertrag
zu Gunsten von Drittempfängern, wie ihn unser Privatrecht in Art. 112 OR
regelt. im Sinn von Art. 112 des Schweizerischen Obligationenrechtes. Warum
aber wird der Beitrag nicht durch völkerrechtlichen Vertrag vereinbart, obwohl
das Ganze eine Stärkung des bilateralen Weges sein soll und auch als
Eintrittspreis für die bisher angeschlossenen Verträge bezeichnet wird? Daher
meine Frage an das Aktionskomitee danach, welches eigentlich die Rolle der
Europäischen Union bei diesem Vorgang
sei. In der Abstimmungsvorlage wird die EU allein in Art. 1 Abs. 3 im
Zusammenhang mit den sozialen Disparitäten erwähnt. Und eine Zwischenfrage geht
dahin, warum eigentlich der EU-Beitritt der begünstigten Staaten der Anlass für
die Weiterführung bzw. Neuaufnahme von Hilfeleistungen sei. Das wurde alles
nicht beantwortet. Man kann sich aber die Antwort selbst zusammenstellen und
dann passt alles zusammen, nämlich wie folgt;
1. Es geht, auch wenn "kein Rappen" in Brüsseler Kassen fliesst, gar nicht um die Empfängerländer, sondern es geht um die EU, der für ihre Leistungen an die neuen Mitgliedstaten bei deren Anschluss solidarisch beigestanden werden soll und dies mit einem Betrag, der angesichts der von EU-Ländern zu leistenden Milliarden eher bescheiden anmutet.
2. Mit solchem Ziel liess ich aber kein völkerrechtlicher Vertrag den schweizerischen Stimmberechtigten vorlegen, denn eine Gegenleistung der EU war nicht vorgesehen und konnte nicht vorgesehen sein; andererseits waren die bisher abgeschlossenen Verträge ausgewogen und die Schweiz der EU so wenig etwas schuldig wie die EU der Schweiz..
3. Demzufolge musste das Beabsichtigte im Rahmen eines eigenständigen, autonomen Bundesgesetzes geschehen und wurde es entweder Beitrag (so ein Nationalrat) oder Investition (so ein anderer Nationalrat) oder Blumenstrauss (so ein ehemaliger. Bundesrat genannt.
4. Dieses Bundesgesetz war vom Bundesrat der EU durch Bundesrätin Calmy-Rey gemäss Bericht der WELTWOCHE telefonisch versprochen worden.
5. Das wurde jetzt zum ersten Anwendungsfall der Erklärung der Schweiz, auf welche das Institut Felsenegg schon früher hinwies und die folgenden Wortlaut hat:
Die Maximalfrist von zwei Jahren nach Artikel 7
Absatz 2 Buchstabe b schließt sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des
Rechtsakts oder der Maßnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte:
- die
Vorbereitungsphase,
- das
parlamentarische Verfahren,
- die Referendumsfrist (100 Tage nach
der amtlichen Veröffentlichung des Rechtsakts) und gegebenenfalls
- das
Referendum (Organisation und Abstimmung).
Der Bundesrat unterrichtet den Rat und die Kommission
unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.
Der Bundesrat verpflichtet sich, alle ihm zur
Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten
Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können.
"Alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel" sind die Beeinflussung der Stimmberechtigten mit staatlichen Mitteln (die im Kanton Basel-Stadt mit oder ohne Veranlassung durch den Bundesrat schon so weit geht, dass der Regierungsrat seine Empfehljung den Stimmzetteln dem Abstimmungsmaterial gleich beilegt.
6. "Alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel" sollen durch den von der Staatspolitischen Kommission vorgeschlagenen Art. 10a des Bundesgesetzes über die Politischen Rechte für die Zukunft noch verstärkt werden.
7. Darum konnte ein Parlamentsmitglied laut WELTWOCHE für den Fall eines Neins der Volkes sagen, es liege ein Wortbruch vor, denn bei Lektüre der Erklärung der Schweiz sieht die Volksabstimmung wie eine blosse Formsache aus.
8. Das Problem liegt weniger in den Geldbeträgen, die versprochen worden sind, als in dem tiefen Missverständnis, das bezüglich der Direkten Demokratie zwischen der Bevölkerung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Behörden der Europäischen Union besteht. Unsere eigenen Behörden haben durch unvorsichtige Aussagen dieses Missverständnis mit verschuldet, was sich nur dadurch erklären lässt, dass sie zur Direkten Demokratie ein ebenso gestörtes Verhältnis haben, wie der im Zweiten Abschnitt erwähnte Bundesrat.. Gefährdet durch ein NEIN würde nicht der bilaterale Weg, sondern das Recht der Schweiz, auch einmal NEIN zu sagen. Wenn das vorgelegte Gesetz bei Beitritt der Türkei zur EU nicht als Basis für einen Beitrag dient, dann wird auf Wunsch der EU und über die Erklärung der Schweiz sicher ein neues Gesetz entstehen.
9. Damit verwirklich sich, was ein anderer a. Bundesrat vor einiger Zeit gesagt hat. Wir sind gar nicht mehr autonom. Noch schärfer ausgedrückt: Unsere Bundesratsmitglieder können in vielen Bereichen nicht mehr frei entscheiden und ihr Amtseid wird Makulatur.
10. Die immer wieder aufgeworfene Frage, ob die am 26. November 2006 vorgesehenen Leistungen eigentlich freiwillig seien oder nicht, lässt sich so beantworten:
Formell sind sie freiwillig, materiell sind sie es nicht. Durch die Erklärung der Schweiz, die den negativen Ausgang einer Volksabstimmung stillschweigend ausschliesst, hat sich der schweizerische Bundesrat in eine psychologische Abhängigkeit begeben, aus der ohne einen aussergewöhnlichen Willensakt nicht mehr herauszukommen ist. Diesen Willensakt wollen weder unsere Bundesratsmitglieder noch unsere Parlamentarier (in ihrer grossen Mehrheit) vollziehen.
11. Deshalb: Wie auch immer das Ergebnis der Volksabstimmung sein wird, die Schweiz wird nicht mehr das sein, was sie einmal war, nämlich ein geachteter unabhängiger Staat, der von sich aus etwas bewirken kann und will.
Bei einem JA bestätigen wir die Massgeblichkeit von Leitlinien, wie sie im Memorandum of Understanding niedergelegt sind. Diese Leitlinien gehen weiter als eine EU-Verfassung, weil sie uns und nur uns sagen, was wir zu tun haben. Dass davon im Bundesbüchlein nichts steht, weil der von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats als Propagandist der Zukunft vorgesehene Bundesrat uns davon nichts sagt, hilft uns nicht. Ähnliche Dokumente werden folgen.
Bei einem NEIN werden wir von den Machthabenden der EU, denen die Direkte Demokratie ein lästiger Fremdkörper ist (im Memorandum ist schon nur noch von der Bundesversammlung die Rede), vor allem aber durch unsere eigenen Politikerinnen und Politiker in die Rolle eines Schuldigen versetzt und wird uns das bei jeder Gelegenheit vorgehalten werden.
12. Was bei dieser Situation geschehen müsste, geht weit über die praktische (relativ harmlose) Bedeutung der Abstimmungsvorlage vom 26. November 2006 hinaus. Es steht nicht besser als zur Zeit der aus den USA lancierten Angriffe auf die Schweiz wegen ihrer Haltung im Zweiten Weltkrieg und angesichts der nicht enden wollenden Armeereform. Angezeigt wäre eine Spezialsession der Vereinigten Bundesversammlung. Es ist uns und unseren Verantwortlichen die schonungslose Frage nach dem Fortbestehen unseres Staatswesens gestellt, aus der es kein Entrinnen mit beschönigenden Floskeln mehr gibt. Weder unsere Parlamentarier noch unsere Parteien wollen das sehen. Die Bundesratsmitglieder, die einander zuprosten, schon gar nicht. Was sie alle zusammen (in unserem Namen) treiben, ist Selbstbetrug.
Fünfter Abschnitt: Schlussfolgerung
Ich konnte Ihnen nur ein paar wenige Beispiele vorführen. Die ersten Erfahrungen mit unserer Bundesverfassung bräuchten nicht negativ zu sein, sind es aber zu einem grossen Teil. Der Diskriminierungsartikel etwa kann praktisch nie von hier lebenden männlichen Schweizern beansprucht werden und von den weiblichen nur im Hinblick auf ihr Geschlecht[1]. Die Selbstverständlichkeit sodann, mit welcher der Bundesrat über einen Abstimmungsrekurs befindet, der das Verhalten eines seiner Mitglieder zum Gegenstand hat, ist erschreckend.
Der Text der Bundesverfassung ist zwar nicht ideal, könnte sich aber positiv auswirken, wenn er wenigstens zur Kenntnis genommen würde. Bezüglich des Wirkens des privaten Landvogtes am Bundesfeiertag auf dem Rütli ist einiges geschrieben worden, aber es wurde kaum in einer Zeitungsnotiz das Wort "Bundesverfassung" auch nur erwähnt. Dafür wird die vom Bundesgericht zum Anlass genommen, die Rechtsunterworfenen zu kritisieren, weil sie sich zur Behandlung einer bestimmten Materie in althergebrachter Form bewegen[2]. Das steht in schroffem Gegensatz zu den Aktivitäten welche der Bundesrat vor der Abstimmung von 18. April 1999 an den Tag legte und zu seinen Versprechungen bezüglich der einzeln aufgeführten Grundrechte, die der Absicht Platz gemacht haben die Verfassung als Instrument einzusetzen zur zusätzlichen Beherrschung der Bürgerinnen und Bürger. Von daher versteht man den Eifer, mit welchem sich der zu Beginn zitierte bundesrätliche Brief für die Annahme des Verfassungswerkes einsetzte. Ich habe in meinem seinerzeitigen Vortrag über den Neuen Absolutismus einen echten Landvogt erwähnt, der den Dialog mit einem Bürger aufnahm und Verständnis für dessen Anliegen zeigte[3]. Wer heute nach Bern oder in eine andere Hauptstadt schreibt, erhält eine Antwort (und ich habe einige solche Antworten gesehen) in überheblicher Form, die meist an der Sache vorbei geht. Es liegt also weniger am Text als an der Einstellung, mit welcher dieser gehandhabt oder nicht gehandhabt wird, mit anderen Worten: Die ganze ausführliche Revisionsarbeit hat eines nicht erbracht: das Verfassungsbewusstsein im täglichen Ablauf zu erhalten oder gar zu stärken. Gleichgültigkeit und Hochmut stehen an seiner Stelle. Da vermögen noch so gescheite Bücher nicht zu helfen. Vielleicht ist darüber schon viel zu viel geschrieben und gesagt worden; was im Einzelfall übrig bleibt, ist eine unglaubliche Leere. Ich weiss nicht, was andere erlebt haben. Mir jedenfalls kommt bei bei dieser Bundesverfassung, der angeblich modernsten Verfassung der Welt, das Märchen von des Kaisers neuen Kleidern in den Sinn. Was sagt dort das kleine Mädchen den staunenden Leuten? "Aber er hat ja gar nichts an."